Steuer & Recht
Wasserlieferung eingestellt
Witten (ott). Nachdem der Mieter zwei Monate den Mietzins nicht gezahlt hatte, kündigte ihm der Vermieter das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung. Dies wurde vom Mieter nicht akzeptiert, so dass es zu einem Mietprozess kam. In erster Instanz war der Vermieter zunächst erfolgreich; jedoch rief der Mieter die zweite Instanz an. Noch bevor der Prozeß weiterging, unterbrach der Vermieter die Wasserversorgung, um den Mieter unter Druck zu setzen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle war die Unterbrechung der Wasserversorgung die unzulässige Selbstvollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen Räumungstitels. Der Vermieter konnte sich nicht darauf berufen, daß die erste Gerichtsinstanz die fristlose Kündigung als wirksam bezeichnet hatte. Er meinte, unter diesen Umständen würde ihn keine Verpflichtung mehr treffen, dem Mieter das Mietobjekt zu überlassen. Eine andere Entscheidung wäre in Frage gekommen, wenn das Mietverhältnis aufgrund erheblichen Zahlungsverzuges und einer hierauf gestützten außerordentlichen Kündigung nicht mehr bestanden hätte.
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