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Was man einem Bewerber erstatten muss

Fahrkosten, Verpflegungskosten und gegebenenfalls Übernachtungskosten


Bonn (p). Laden Sie einen Bewerber zwar zum Vorstellungsgespräch ein, stellen Sie ihn dann aber nicht ein, wird er vermutlich spätestens mit der Absage an Sie herantreten und die Vorstellungskosten von Ihnen verlangen. Und damit ist er normalerweise im Recht: Der Bewerber hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch (§ 670 BGB). Aber Sie müssen nur die folgenden Positionen ersetzen: Fahrtkosten (Bahn, ÖPNV, Taxi etc.), Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Häufig reisen Bewerber mit dem eigenen Auto an. Hier müssen Sie aber nicht die tatsächlichen Kosten erstatten, sondern nur die steuerliche Kilometerpauschale (0,30 Cent pro km). Kommt der Kandidat mit der Bahn, müssen Sie grundsätzlich nur die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn 2. Klasse erstatten. Und Übernachtungskosten müssen Sie nur ersetzen, wenn dem Bewerber aufgrund des langen Reisewegs oder der schlechten Verkehrsverbindung die Hin- und Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist.



Artikel vom 28.08.2008
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