Steuer & Recht

Vorsteuerabzug berechtigt

Häusliches Arbeitszimmer: Rechnung auf beide Eheleute


Stuttgart (p). Ein Unternehmer, der zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus baut, kann den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das von ihm genutzte Arbeitszimmer geltend machen, auch wenn die Rechnungen für die Bauleistungen nicht auf ihn, sondern auf beide Eheleute ausgestellt sind.

Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer zum Vorsteuerabzug berechtige. Im vorliegenden Fall hatten zwei Eheleute eine Miteigentumsgemeinschaft gebildet, um ein Grundstück zu kaufen und ein Wohnhaus darauf zu errichten. Die Eigentumsanteile entfielen zu einem Viertel auf den Ehemann und zu drei Vierteln auf die Ehefrau. Da die Miteigentumsgemeinschaft der Eheleute nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei, seien die jeweiligen Miteigentümer umsatzsteuerliche Leistungsempfänger.

Nutzt ein Miteigentümer ein Arbeitszimmer, dessen Anteil am Wohnhaus größer ist als der Miteigentumsanteil, so kann er laut EuGH die Vorsteuer nur gemäß der Höhe seines Miteigentumsanteils geltend machen.

Dazu kann nach Auffassung der Richter eine Rechnung ausreichen, die auf beide Eheleute ausgestellt ist. Das heißt, auf eine Rechnung, die den Namen des Vorsteuerabzugsberechtigten sowie die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer enthält, kann verzichtet werden. (EuGH vom 21. April 2005, Az.: Rs C-25/03).


Artikel vom 30.06.2005
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