Praxis

Vorsteuer trotz Formfehler

Neue Regelung verhindert Steuernachzahlungszinsen


§ Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) enlastet Betriebe: Die Richter haben festgelegt, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Fiskus eine korrigierte Rechnung vorlegt, die vorher als fehlerhaft beanstandet worden war. Das meldet die Steuerkanzlei „Ebner, Stolz, Mönning, Bachem“. Bisher galt: Wenn der Betriebsprüfer auf formelle Fehler stieß, durfte der Leistungsempfänger keine Vorsteuer abziehen. Das war erst zulässig, wenn der andere Unternehmer den Fehler beseitigt hatte. Bitter für den Leistungsempfänger: Bereits gezogene Vorsteuer musste er zurückzahlen – inklusive Steuerzinsen. Da in der Praxis oft Jahre vergehen, bis solche Fehler in Betriebsprüfungen auffallen, waren saftige Nachzahlungen regelrecht programmiert. Unrichtige Angaben in einer Rechung stehen nach Auffassung des EuGH einem Vorsteuerabzug nicht generell entgegen. Vorausgesetzt: Alle anderen Bedingungen für dem Vorsteuerabzug sind erfüllt, und der Unternehmer schickt dem Fiskus ein berichtigte Rechnung – bevor ein ablehnender Erlass ergeht.

„Dies hat dann die positive Folge, dass keine Verzinsung eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs mehr erfolgt, wenn die Rechnung erst später korrigiert wird“, erläutert Manuela Wänger von der Stuttgarter Steuerkanzlei.

Die EU-Entscheidung sei auf das deutsche Umsatzsteuerrecht anwendbar. Unternehmer, die einen Betriebsprüfer im Haus haben, können demnach dem Beamten die berichtigten Rechnungen vorlegen und so Nachzahlungen mit Steuerzinsen verhindern. (mfi)

Az. C-368/09





Artikel vom 14.09.2010
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