Steuer & Recht
Vor der Verkaufsstelle besser aufgehoben
Keine Hunde in der Bäckerei / Verkaufspersonal sollte sich auf die LMHV berufen
Berlin (zv). Bei der Frage, ob es Kunden gestattet sein soll, ihre Hunde in Verkaufsstellen des Bäckerhandwerks mitzubringen, sind zwei Rechtsbereiche grundsätzlich zu unterscheiden: Hausrecht und Lebensmittelhygienerecht.
Ausdrückliche Regelungen, wonach die Mitnahme von Hunden in Verkaufsstellen nicht zugelassen ist, existieren nicht. Wohl aber enthält die allgemeine Lebensmittelhygiene-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004) einige Vorschriften, die sich ausdrücklich mit Tieren befassen.
Anhang 2 der Verordnung, der allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer regelt, enthält zunächst in Kapitel III die Aussage, dass Betriebsstätten und Verkaufsautomaten so gelegen, konzipiert und gebaut sein sowie sauber und instand gehalten werden müssen, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.
Nach Kapitel VI (Lebensmittelabfälle) müssen Abfallsammelräume so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.
Nach Kapitel IX (Vorschriften für Lebensmittel) sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden.
Schon aus dieser zuletzt genannten Vorschrift wird deutlich, dass mindestens in den Verkaufsstellen, in denen frische Lebensmittel wie Snacks zubereitet werden, Hunde nicht zugelassen sind.
Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend, denn man kann argumentieren, dass Haustiere nur bis zur Verkaufstheke gelangen können, während die Lebensmittelzubereitung hinter der Verkaufstheke stattfindet.
Ob er Haustiere wie Hunde in den Verkaufsstellen seines Unternehmens zulassen will, ist in die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers gestellt. Er würde unter Umständen seinem eigenen Umsatz schaden, wenn er dies zu eng sähe, zumal ja gerade der Snackbereich, verbunden evtl. mit Sitzgelegenheiten in der Verkaufsstelle, einen Umsatzbringer darstellt.
Die Eigenverantwortung des Lebensmittelunternehmers nach dem Lebensmittelrecht wird abgestützt durch das Hausrecht, das dem Inhaber einer Verkaufsstelle nach dem Zivilrecht zusteht. Er muss entscheiden, ob er z. B. seine Verkaufsstelle mit einem Schild „Wir müssen draußen bleiben“ versieht.
Das Hausrecht erlaubt es jedenfalls, den Zutritt von Hunden auch im Einzelfall zu verweigern. Das Verkaufspersonal kann sich hierzu auf die zitierte Vorschriften aus Kapitel IX der Lebensmittelhygiene-Verordnung berufen.
Weitere Informationen:
burger@baeckerhandwerk.de
Quelle: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks
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