Steuer & Recht
Vertragsformen beachten
Kündigung muss vom Kündigenden unterschrieben sein
Bonn (p). Um die Schriftform der Kündigung einzuhalten, ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung auch wirklich unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam. So entschied es das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil im April.
Eine Zahntechnikerin war seit dem 1.11.2001 in einer Gemeinschaftspraxis von drei Zahnärzten angestellt. Diese Praxis wurde in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Ende April 2002 erhielt Sie eine Kündigung für den 10.5.2002. Allerdings war das Kündigungsschreiben nur von zwei Zahnärzten unterschrieben – obwohl in dem Schreiben maschinenschriftlich der Name des dritten Zahnarztes aufgeführt war, fehlte dessen Unterschrift.
Für die Klägerin war klar, dass diese Kündigung mangels Schriftform ungültig war und machte Zahlungsansprüche geltend, die sie vor dem Bundesarbeitsgericht auch zugestanden bekam. In der Begründung hieß es, dass ohne weiteren Vertretungszusatz alle Beteiligten der GbR unterzeichnen müssen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Aktenzeichen: 2 AZR 162/04; Urteil vom 21.4.2005
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