Steuer & Recht
Versandrisiko bei Privatverkauf
München (p). Das Einkaufen übers Internet ist zeitsparend und praktisch: Das gewünschte Produkt kommt schon nach wenigen Tagen direkt nach Hause. Was aber wenn die bestellte Ware beschädigt ankommt? Dann muss der Käufer schnell reagieren, wenn er nicht das Nachsehen haben will. „Hat man von einer Privatperson etwas gekauft, ist es ratsam, ein angeliefertes Paket noch in Gegenwart des Zustellers auf seine Unversehrtheit hin zu überprüfen“, weiß Regina Spieler, Juristin und Rechtsexpertin bei der D.A.S. „Sind Beschädigungen sichtbar, sollten diese dokumentiert und vom Postboten schriftlich bestätigt werden.“
Enthält ein anscheinend unversehrtes und fachgerecht gepacktes Paket beschädigte Ware, sollte man Zeugen aufbieten können. In der Regel erkennen die Logistiker nämlich in solchen Fällen den unterstellten Versandschaden nicht an – und die im Porto oft eingeschlossene Transportversicherung zahlt keinen Cent. „Wer bei einem gewerblichen Händler eingekauft hat, ist hier im Vorteil“, erläutert die D.A.S.-Juristin. „Denn dieser muss die Ware in einwandfreiem Zustand zum Kunden bringen – oder andernfalls Ersatz leisten.“
Im Gegensatz zum Privatverkäufer: Er muss die Ware nur ordnungsgemäß verpackt haben. Dann liegt das Versandrisiko ab der Einlieferung am Postamt allein beim Käufer – und der hofft dann nicht selten vergebens auf eine kulante Regulierung durch den Logistiker.
Diesen in Haftung zu nehmen, kann schnell teurer werden als der gesamte Schaden.
Weitere Informationen:
www.das-rechtsportal.de.
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