Unternehmensführung
Verluste steuerlich richtig verteilen
Bei schwankenden Betriebsergebnissen die entstandenen Verluste auf Vor- oder Folgejahre umlegen
Stuttgart (li). In wirtschaftlich schwierigen Zeiten verläuft nicht jedes Geschäftsjahr erfolgreich. Doch mit der Verlustverrechnung sollte man das Beste aus solch misslichen Situationen machen.
Unternehmer, bei denen im Jahr 2004 die Geschäfte nicht so gut gelaufen sind und die Verluste erwirtschaftet haben, können diese nunmehr uneingeschränkt mit anderen Einkünften aus demselben Jahr verrechnen.
Die Beschränkungen, die im Jahr 1999 durch den damaligen Finanzminister eingeführt wurden, sind für das Jahr 2004 aufgehoben. Bis Ende 2003 konnten Verluste nur bis zu einem Betrag von 51.500 Euro bei Alleinstehenden und 103.000 Euro bei Verheirateten voll verrechnet werden. Jeder Euro darüber konnte nur zur Hälfte mit positiven Einkünften angesetzt werden (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Diese Regelung ist nicht nur schwer verständlich, sondern nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch verfassungswidrig.
Ab 2004 fallen daher diese Einschränkungen weg und die Verrechnung von Unternehmensverlusten mit anderen positiven Einkünften aus demselben Jahr kann in vollem Umfang vorgenommen werden. Andere positive Einkünfte können beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung sein.
Gestaltung je nach Fall
Häufig sind jedoch im selben Jahr nicht ausreichend andere Einkünfte vorhanden, mit denen die Verluste aus dem Unternehmen verrechnet werden können. Noch verbreiteter ist die Situation, dass das Unternehmen im Vorjahr oder auch in den folgenden Jahren Gewinne erwirtschaftet und die Verluste aus einem Jahr mit Gewinnen aus anderen Jahren verrechnen möchte. Hierzu besteht die Möglichkeit des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags. Bleibt also ein Verlust in einem Jahr übrig, kann ja nach Wahl auf das Ergebnis des Vorjahres zurückgetragen oder für das Folgejahr aufgespart werden. Je nach Einzelfall bieten sich hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Unternehmer an.
Der Verlustrücktrag ist ab 2004 bis zu einem Betrag von 511.000 Euro bei Alleinstehenden und 1.023.000 Euro bei Verheirateten zulässig. Die bisherigen komplizierten Verrechnungsregeln fallen weg. Dies gilt erstmals für einen Verlustrücktrag aus 2004 in das Jahr 2003. Können Verluste weder im selben Jahr noch im Vorjahr verrechnet werden, kann der verbleibende Betrag in das Folgejahr vorgetragen werden.
Nicht grenzenlos verrechnen
Dieser Verlustvortrag ist jedoch ab 2004 mit dem Ziel einer Mindestbesteuerung stark eingeschränkt worden:
Eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit laufenden Einkünften ist grundsätzlich nur noch bis zu einem Sockelbetrag von 1.000.000 Euro uneingeschränkt möglich.
Verlustvorträge, die den Sockelbetrag übersteigen, können dagegen nur noch mit 60 Prozent der positiven Einkünfte des laufenden Jahres steuermindernd verrechnet werden.
Konsequenz: Unabhängig davon, ob Verlustvortragspotenziale vorhanden sind, müssen 40 Prozent des den Sockelbetrag von 1.000.000 Euro übersteigenden Gewinns versteuert werden.
Die Einführung in der Mindestbesteuerung verursacht für die betroffenen Unternehmen steuerliche Nachteile und führt oftmals auch zu einer erheblichen Verschlechterung der Liquiditätslage des Unternehmens. Hinzu kommt, dass die Begrenzung des Verlustvortrags in der Gewerbesteuer genauso bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer geregelt wird. Auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist zukünftig also nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro unbegrenzt möglich. Darüber hinausgehende Gewerbeerträge können nur noch zu 60 Prozent mit Verlustvorträgen verrechnet werden, das heißt Gewerbeerträge oberhalb von 1.000.000 Euro unterliegen immer zu 40 Prozent der Gewerbesteuer.
Beschränkungen ab 2003
Die Beschränkung des Verlustvortrags gilt erstmals für Verlust, die aus dem Jahr 2003 in das Jahr 2004 vorgetragen werden. Dabei ist noch vorrangig der Verlustrücktrag in das Jahr 2002 vorzugeben. Sind also im Jahr 2003 Verluste entstanden, sind diese zunächst in das Jahr 2002 zurückzutragen und danach verbliebene Verluste können mit den neuen Beschränkungen in das Jahr 2004 vorgetragen werden.
Lösungsmöglichkeiten, um steuerlich nicht nutzbare Verlustvorträge zu vermeiden: Bilanzpolitische Maßnahmen, steuerliche Ergebnisplanung bzw. –optimierung sowie Periodisierungsüberlegungen rücken nun wieder stärker ins Blickfeld. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit schwankender Ergebnisentwicklung und für Unternehmensgründungen und –sanierungen.
Ziel einer Steuergestaltung ist eine weitgehende Vermeidung von Verlusten, welche ausschließlich über einen Verlustvortrag genutzt werden können. In Verlustjahren stehen daher gerade Überlegungen in Bezug auf eine Realisierung stiller Reserven im Mittelpunkt. Beispielsweise kann eine gezielte „Sale-and-Lease-Back-Maßnahme“ dazu genutzt werden, das Verlustvortragspotenzial zu kürzen und gleichzeitig Aufwand (Leasingraten) für die Folgejahre zu erzeugen.
Gestaltungskombinationen
In Gewinnjahren muss hingegen erwogen werden, Teile des Gewinns in verlustreiche Jahre zu verlagern. Generell ist zu beachten, dass ausschließlich die Gestaltungsvarianten zielführend sind, deren steuerliche Ergebniseffekte sich auch relativ zeitnah einstellen; nur so lassen sich die Ergebnisse hinreichend genau planen. Letztlich ist es häufig eine Kombination von Gestaltungen, welche erst gemeinsam den gewünschten Effekt erzielen.
Beispiel für die Begrenzung des Verlustvortrags: Als Folge schlechter Auftragslage erzielt ein Unternehmen im Jahr 2003 einen Verlust in Höhe von 10 Millionen Euro. In 2004 erwirtschaftet das Unternehmen aufgrund eines Großauftrags einen Gewinn von 7 Millionen Euro.
Die beschränkte Verlustverrechnung stellt sich folgendermaßen dar:
Gewinn in 20047.000.000
./. Sockelbetrag1.000.000
= verbleibender Gewinn6.000.000
./. Verlustverrechnung
noch bestehender
Verlustvorträge (60%) 3.600.000
= Bemessungsgrundlage
für Mindestbesteuerung 2.400.000
Im Ergebnis kann dieses Unternehmen somit lediglich 4,6 Millionen Euro (1 Millionen + 3,6 Millionen) des Verlustvortrags von 10 Millionen Euro in Abzug bringen, was zu einem zu versteuernden Einkommen von 2,4 Millionen Euro führt.
Daneben verbleibt ein Verlustvortrag von 5,4 Millionen Euro, welcher nur über einen weiteren Vortrag ins nächste Jahr genutzt werden kann. Obwohl – wirtschaftlich gesehen – in 2003 und 2004 per Saldo jeweils eine Verlustsituation gegeben ist, entsteht dennoch ein Steueraufwand für dieses Unternehmen.
Sale-and-Lease-Back
Beispiel Sale-and-Lease-Back: Im Jahr 2004 führte der Wegfall verschiedener großer Auftraggeber für ein Unternehmen zu einem einmaligen Verlust in Höhe von 20 Millionen Euro. Nach einer Stabilisierung der Auftragslage wird in den kommenden Jahren wieder mit einem jährlichen Gewinn von 5 Millionen Euro gerechnet. Aufgrund der neuen Rechtslage sind jährlich 1,6 Millionen Euro (5 Millionen ./. 1 Millionen Euro = Sockelbetrag, davon 40 Prozent) der Besteuerung zu unterwerfen – und dies, obwohl zu Beginn des Jahres ein Verlustvortrag von 20 Millionen Euro gegeben ist.
Mit Blick auf die sehr werthaltigen, bereits abgeschriebenen Teile des Anlagevermögens ist es ratsam, im Jahr 2004 stille Reserven aufzudecken, um den Verlust und damit auch den Verlustvortrag zu reduzieren. Eine Sale-and-Lease-Back-Maßnahme wird dazu genutzt, stille Reserven in Höhe von 15 Millionen Euro aufzudecken, wodurch sich der Verlust im Jahre 2004 auf 5 Millionen (20 Millionen Euro ./. 15 Millionen Euro) reduziert. Gleichzeitig entsteht dem Unternehmen bedingt durch die Leasingvereinbarung ein jährlicher Leasingaufwand von 2,5 Millionen Euro. Dieser Aufwand mindert zusätzlich den jährlichen Gewinn auf 2,5 Millionen Euro, so dass nur noch 0,6 Millionen Euro (2,5 Millionen Euro ./. 1 Millionen Euro = Sockelbetrag, davon 40 Prozent) anstatt ursprünglich 1,6 Millionen Euro der Besteuerung unterliegen. Der Verlustvortrag ist so bei anhaltender Geschäftsentwicklung bereits im Jahr 2007 aufgebraucht.
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