Aus- & Weiterbildung

Verkehrsbezeichnung, Allergene und GVOs

Seminar des Bäckerinnungs-Verbands Südwest zum Thema neue Kennzeichnungs-Verordnung für unverpackte Lebensmittel


Kaiserslautern (dtp). Zu einem ganztägigen Seminar „Lebensmittelrecht aktuell“ hatte der BIV Südwest die Mitglieder eingeladen. RA Helmut Martell, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Großbäckereien und Dr. Klaus Zipfel vom Chemischen und Untersuchungsamt in Karlsruhe informierten dazu, was ab dem 25. November 2005 im Bereich der Kennzeichnung voraussichtlich an Veränderungen auf die Betriebe zukommen wird.

Das Thema Kennzeichnung leitete Dr. Martell damit ein, dass er auf den Artikel 14/EWG Etikettierungs-Richtlinie hinwies, der EU-weit gültig ist. Davon sind in einzelnen Ländern Ausnahmen möglich, in Deutschland die für unverpackte Lebensmittel (LM). Die Vorschriften dafür sollen aber jetzt an die für verpackte Lebensmittel heran gerückt werden. Dr. Martell bezweifelte allerdings, dass der Termin bis 24. 11. 2005 für unverpackte LM eingehalten werde, er schätze eher Frühjahr 2006.

Laden- oder Fertigpackung

Unverpackte Backwaren und Ladenpackungen sind kennzeichnungsrechtlich gleich gestellt.

Als unverpackt gilt, wenn erst in Anwesenheit des Käufers verpackt wird (etwa Tüte). Ladenpackungen sind die, die in der Verkaufsstelle oder in einem Nebenraum vorverpackt zur alsbaldigen Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. „Alsbaldige Abgabe“ meint Vorrat für den gleichen oder nächsten Tag, bei schleppendem Abverkauf allenfalls für den übernächsten Tag.

Dies gilt aber nur, wenn sie nicht in Selbstbedienung abgegeben werden. Eichrechtlich gelten diese Packungen jedoch als Fertigpackungen, so dass vorbehaltlich einiger Ausnahmen, ihre Nennfüllmenge zu kennzeichnen ist.

Werden sie im Laden abgewogen, unterliegt die Waage der Eichpflicht.

Die Kennzeichnung für unverpackte LM umfasst folgende Angaben:

Angabe der Verkehrsbezeichnung;

Kennzeichnung bestimmter Zusatzstoffe (bei Zusatzstoffen aus „allergenen Rohstoffen“);

Kennzeichnung von allergenen Zutaten;

Angabe von gentechnisch veränderten Zutaten (GVOs / seit 2004);

Kennzeichnung von jodiertem Speisesalz.

Wo kennzeichnen:

Auf einem Schild an der Ware oder

in einem artikelgenauen Aushang oder

in Produkt-Informationsblättern (Kladde), sofern der Verbraucher hierauf bei der Ware oder durch einen Aushang hin gewiesen wird.

Allergene Zutaten kennzeichnen

Als „allergene Zutaten“ gelten glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon. Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Senf, Sellerie sowie Sesam und alle Erzeugnisse aus den Vorgenannten, weiter Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Peca- und Para-Nüsse, Pistazien, Macadamian- und Queensland-Nüsse sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Auch noch Schwefeldioxid und Sulfite mit einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg.

Wenn diese Zutaten oder damit verarbeitete Erzeugnisse bei der Herstellung des LM verwendet werden, müssen sie bei Abgabe an private Endverbraucher gekennzeichnet werden. Zu dieser Bezeichnung gehören auch Großverbraucher wie Kantinen, Krankenhäuser, Gaststätten und andere Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.

Diese Zutaten und ihre Verarbeitungserzeugnisse müssen auch dann angegeben werden, wenn sie nicht bei der Herstellung des End-LM selbst, sondern einer zusammen gesetzten Zutat für dieses LM (zum Beispiel Backmischung) verwendet worden sind.

Sofern aus einer allergenen Zutat Verarbeitungserzeugnisse gewonnen worden sind, müssen diese gesondert angegeben werden. Etwa Sojaeiweiß, Sojalecithin, Sojamehl). Das gleiche gilt, wenn aus diesen allergenen Zutaten Zusatzstoffe, Aromen, Trägerstoffe, Lösungsmittel oder Vorbereitungs-Hilfsmittel hergestellt worden und diese im Enderzeugnis enthalten sind. Es genügt für die Pflicht zur Kennzeichnung, wenn diese Zusatzstoffe nur in einer Zutatenmischung enthalten sind, die von Vorlieferanten bezogen werden (zum Beispiel in Backmitteln).

Ausnahmen von Kennzeichnung

Von dieser Verpflichtung gibt es Ausnahmen. So ist keine Angabe erforderlich, wenn bereits die Verkehrsbezeichnung auf das Vorhandensein der entsprechenden Zutat schließen lässt. Oder bei LM, die zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, ist die Angabe „allergener Zutaten“ nur erforderlich, „wenn der Anschein des LM nicht auf das Vorhandensein der Zutat schließen lässt“. Weiter bei Abgabe von LM in Einrichtungen, deren Verpflegung ärztlicher Überwachung unterliegt. Hinzu kommen noch besonders komplizierte Regelungen, die „handwerksmäßige Konditoreien“, landwirtschaftliche Direktvermarktung und Abgabe zu karitativen Zwecken umfassen.

Wie kennzeichnen?

Allergene Zutaten sind in der Regel auf einem Schild auf oder neben der Ware unter voranstellen des Wortes „Enthält:“ aufzuführen. Bei Ladenpackungen vor oder auf der Umhüllung wie bei der Fertigpackung. Bei Abgabe in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sollte dies auf Speisekarten oder Preisverzeichnissen aufgeführt sein. Abweichend davon können die erforderlichen Angaben auch in einem Aushang oder in schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen enthalten sein, die den Verbrauchern unmittelbar zugänglich sind, sofern hierauf bei dem Lebensmittel oder durch Aushang hingewiesen wird.

Bei unverpackten Backwaren ist die Angabe von gentechnischer Veränderung einer Zutat auf einem Schild auf oder neben der Ware zu kennzeichnen. Und zwar nach Angabe der Zutat mit den Worten „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem ...“.

Gewichts- und Mengenangaben

Zur Mengenangabe wird gelten, dass entweder das Gewicht am Regal anzugeben ist oder die Erzeugnisse mit einer geeichten Waage ausgewogen werden. Keine Gewichtsangaben sind nötig bei stückweise angebotenen Backwaren sowie bei Brot in Form von Kleingebäck mit einem Höchstgewicht von 250 g je Einzelstück.

Anzugeben ist weiter der Grundpreis zusätzlich zum Produktpreis bei Erzeugnissen, die nach Gewicht, Volumen oder anderen metrischen Maßen verkauft werden. Dazu gibt es zwei Ausnahmen. Einmal bei Erzeugnissen, die stückweise abgegeben werden, einschließlich Torten, sowie die Handelssortimente. Zum anderen sind keine Grundpreise anzugeben in kleinen Einzelhandelsgeschäften, in denen die Warenabgabe überwiegend im Bedienungsverkauf geschieht, sofern sie nicht einem Vertriebssystem angeschlossen sind.

Begriff „Vertriebssystem“

Der Begriff „Vertriebssystem“ sei noch strittig, sagte Dr. Martell. Die Überwachungsbehörden haben sich darauf geeinigt, dass Filialbäckereien mit mehr als fünf Filialen ein solches Vertriebssystem darstellen, somit eine Grundpreis-Angabe nötig ist. Eine rechtliche Klärung zu diesem Punkt stehe noch aus. Geklärt sei hingegen, dass in Franchise-Bäckereien nicht der Franchise-Geber, sondern wenn überhaupt, der Franchise-Nehmer zur Grundpreis-Angabe verpflichtet sei. Dr. Martell empfahl den Bäckern, bei den Vorlieferanten auf eine sehr genau Darstellung und Angabe der Inhalte zu drängen und sich über vertragliche Vereinbarungen mit den Lieferanten in dieser Beziehung abzusichern.

Dr. Klaus Zipfel wies in seinen Ausführungen unter anderem darauf hin, dass ab 1. 1. 2006 in der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung (LMHVO) die strikte Trennung von Kühlräumen gefordert wird. Weiter machte er die geltenden Vorschriften zur Kennzeichnung und Behandlung von Eiern deutlich und meinte, auf diesem Sektor seien voraussichtlich keine Änderungen zu erwarten. Beim Thema Temperaturanforderungen an Lebensmittel werde die DIN 10580 oft falsch interpretiert.

Je nach Lebensmittel werde dort nach empfohlenen und nach verbindlichen Temperaturen unterteilt, was besser beachtet werden müsste. Auch sollte in Produkt- und Luft-Temperatur unterschieden werden. Weiter empfahl er, keine Infrarot-Messgeräte zu verwenden, weil die zu viele andere Faktoren mit einbezögen und darum nicht genau genug wären.


Artikel vom 10.11.2005
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