Steuer & Recht
Vereinbarten Zeitrahmen einhalten
Bundesarbeitsgericht setzt neue Kriterien für „Arbeit auf Abruf“ fest
Brühl (p). In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (AZ. 5 AZR 535/04) festgestellt, dass die mit einem Arbeitnehmer vereinbarte „Arbeit auf Abruf“ nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.
Mit dieser Entscheidung, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, habe das Gericht endlich Klarheit darüber geschaffen, in welchem Umfang zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern tatsächlich „variable Arbeitszeiten“, je nach Arbeitsanfall, vereinbart werden könnten. Dem Urteil komme auch deswegen entscheidende Bedeutung zu, so der Arbeitsrechtsexperte, da das Gesetz zu diesem Komplex keine eindeutigen Regelungen enthalte.
Die Entscheidung regle nun, dass ein Arbeitnehmer z.B. bei einer vereinbarten Mindestwochenarbeitszeit von 20 Stunden maximal zusätzlich 5 Stunden (25 %) auf „Abruf“ je nach Arbeitsanfall zur Verfügung stehen dürfe. Rufe der Arbeitgeber das nun in diesem Fall maximal zulässige Gesamtvolumen von 25 Arbeitsstunden nicht ab, müsse der Arbeitgeber jedoch auf jeden Fall die fest vereinbarten 20 Wochenstunden bezahlen. Zwingend notwendig sei jedoch auch weiterhin, dass die Arbeit „auf Abruf“ ausdrücklich vereinbart werde.
Die Entscheidung schaffe nunmehr ein Stück mehr Rechtssicherheit im Rahmen einer flexiblen Personalplanung, betont Henn. Allerdings riet er auch Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, bereits bestehende Arbeitsverträge „auf Abruf“ einer rechtlichen Überprüfung zu unterzeichnen, damit durch nunmehr nicht mehr zulässige Vereinbarungen später kein Streit entstehe.
Für Rückfragen:
Michael Henn
Tel.: (0711) 305893-0
www.drgaupp.de
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