Unternehmensführung

Variable Zinsen im Blick behalten

Veränderbare Zinssätze mit einer Zinsobergrenze absichern / Professionelle Planung wird immer wichtiger


Dortmund (mv). Bei der wieder zunehmenden Zinsunsicherheit an den Geld- und Kapitalmärkten sollten Unternehmer mit Hilfe ihrer Hausbank über eine so genannte „Cap-Vereinbarung“ nachdenken.

Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung und über die damit verbundenen Zinserwartungen werden derzeit wieder einmal in atemberaubendem Tempo verändert. Unternehmer, die einen Großteil ihrer Investitionen mit Hilfe von Bankkrediten finanzieren, sollten sich diesem Szenario stellen und vor allem bei variabel, also veränderbaren Krediten entsprechende Konsequenzen ziehen.

Diese Überlegungen macht sich auch Stefan K. als Eigentümer eines Mittelbetriebes zunutze: K. hat sich vor rund zwei Jahren entschlossen, den Großteil der Finanzierung seiner Gewerbeimmobilie mit einem variablen Zinssatz durchzuführen. Bei seinen damaligen Überlegungen unterstellte er eine eher stagnierende Wirtschaftsentwicklung mit allgemein zurückgehenden Zinssätzen, die, so seine Erwartung, seine Bank unmittelbar bei seinem eigenen Immobiliendarlehen an ihn weitergeben wird.

Diese Rechnung ging bisher auch weitgehend auf: betrug der ursprüngliche Kreditzinssatz noch 4,75Prozent p.a., so berechnet ihm sein Kreditgeber derzeit nur noch 4,25Prozent Zinsen pro Jahr. Da K. ein Mal im Jahr über seine jeweilige Zinsstrategie der kommenden Jahre nachdenkt, stehen diese Überlegungen aktuell wieder an. Neben der Möglichkeit, das Darlehen nun mit einem Festzins abzusichern oder es wie bisher auf variabler Zinsbasis fortzuführen, beschäftigt sich K. darüber hinaus mit einer weiteren Alternative, einem so genannten „Zinscap“. Dabei handelt es sich um eine Zinsobergrenze, die sicherstellt, dass sein jeweiliger Darlehenszinssatz nicht über ein bestimmtes Niveau hinausgeht. Ein Cap wird wie bei K. grundsätzlich in Verbindung mit einem variablen Zinssatz angeboten. Bei K. könnte der Cap bei einer Zinsbindung von zwei Jahren beispielsweise bei 5Prozent festgelegt werden.

Gebühr verhandelbar

Einerlei, in welchem Umfang das allgemeine Zinsniveau und damit sein eigener Darlehenszinssatz ebenfalls steigen würden, mehr als die Zinsobergrenze von 5Prozent darf ihm seine Hausbank für den Zeitraum von zwei Jahren nicht in Rechnung stellen. K. ist damit einerseits nach oben abgesichert und kann seine eigene Liquiditätsplanung daran ausrichten, andererseits besitzt er durch den variablen Zinssatz nach wie vor die Möglichkeit, von möglicherweise erneut fallenden Zinssätzen zu profitieren.

Hier gibt es allerdings eine Einschränkung: Cap-Vereinbarungen sehen häufig vor, dass Zinssenkungen nur bis zu einem bestimmten Zinssatz möglich sind. Im konkreten Fall kann ein solcher Mindestzinssatz zum Beispiel bei 3,75Prozent p.a. liegen. Im Ergebnis kann sich der Darlehenszinssatz von K. also in einem „Floor“ zwischen mindestens 3,75Prozent und höchstens 5Prozent p.a. bewegen.

Die damit verbundene Planungssicherheit erkauft sich K. mit einer Cap-Gebühr, die seine Kreditkosten zwar erhöht, die durch die beschriebene Wirkung in der Regel aber gerechtfertigt wird. Die Höhe dieser Cap-Gebühr ist darüber hinaus naturgemäß verhandelbar. Da K. sich und den Kundenberater seiner Hausbank als ebenso hartnäckig wie fair beschreibt, dürfte die gesamte Cap-Vereinbarung an der Gebühr zweifellos nicht scheitern. Rechtzeitig vor dem zukünftigen Ablauf des mit der Bank zu vereinbarenden Cap-Zeitraumes wird K. vor dem Hintergrund der dann aktuellen wirtschaftlichen Lage die nächsten Zinsdispositionen treffen.

Die damalige Immobilienfinanzierung besteht neben dem zinsvariablen Teil aus einer Festzinsvereinbarung von 4Prozent p.a., die in etwa einem Jahr ausläuft. Um auch diesen Darlehensteil bereits heute abzusichern, denkt K. über ein Forwarddarlehen nach, mit dem er sich das heutige Zinsniveau einschließlich eines Zinsaufschlages weitgehend sichert. Der im nächsten Jahr fällige Darlehensbetrag wird dann unter den bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vereinbarten Bedingungen verlängert. Auch damit erreicht K. frühzeitig eine klare Kalkulationsbasis, die ihn von Zinssatzschwankungen unabhängig macht. Er weiß also, unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Capvereinbarung, mit welchen Zinsbelastungen er in den kommenden Jahren rechnen und wie er diese im Rahmen der Liquiditätsbetrachtung seines Betriebes berücksichtigen muss.

Eine derartig professionelle Planung erkennen Bankinstitute in aller Regel an, spricht sie doch für unternehmerische Weitsicht. Je nach Schwerpunktbildung des Kreditinstitutes kann sie durchaus positiv in das betriebliche Rating des Kreditnehmers eingehen.

Den „soft facts“ offensiv stellen

Der offensichtlich zunehmenden Bedeutung dieser so genannten „weichen Faktoren“ („soft facts“) als Bestandteil der Unternehmenssteuerung und als gleichzeitig wichtigem Bestandteil eines Ratings sollten sich Betriebsinhaber offensiv stellen und mit ihrem Kundenberater bei der Bank oder Sparkasse bereden. Somit können die sprichwörtlichen zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden: während der Unternehmer einerseits seine Liquiditätslage im Griff behält, kann er zusätzliche Zins- und Kostenvorteile durch Verbesserungen seines Ratings erzielen. Dieser Zusammenhang wird nach den Erfahrungen des Autors bei Kreditgesprächen zukünftig noch größere Bedeutung erhalten als dies bisher ohnehin schon der Fall ist.


Artikel vom 05.01.2006
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