Steuer & Recht
Ursache genau nachweisen
Angebliche Fremdkörper in Lebensmitteln
Karlsruhe (biv). Gerade in den letzten Monaten wurden Bäckereien von Kunden immer wieder zivilrechtlich haftbar gemacht mit der Behauptung, man habe sich aufgrund eines Fremdkörpers in der Backware Zähne oder Zahnfüllungen beschädigt.
Hier hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 2005, Az.: VIII ZR 283/05, für die Bäckereien eine Erleichterung geschaffen.
Im konkreten Fall hatte ein Gast in einem Restaurant ein Cevapcici von einem gemischten Grillteller gegessen und sich dabei einen Zahn abgebrochen. Angeblich, da ein Steinchen im Hackfleisch war. Er forderte den Ersatz der Zahnarztkosten und Schmerzensgeld. Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats bleibt es in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass der Kläger die Grundlage seiner Ansprüche beweisen muss. Beweiserleichterungen könnten ihm nur dann zugute kommen, wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handle, bei dem der Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine ganz bestimmte Ursache schließen lasse.
Ein „Beweis des ersten Anscheins“ liege hier nicht vor: Der Zahn könne nicht nur wegen eines Steinchens, sondern auch auf Grund von Knochenresten abgebrochen sein, die versehentlich vom Grillteller auf die Gabel gelangt seien. Denkbar sei auch, dass der Zahn bereits angeknackst gewesen sei. Weil das Corpus Delicti verschwunden und die Ursache damit nicht mehr nachweisbar war, bleib der Kläger auf seinen Kosten sitzen. Das Steinchen hatte er angeblich versehentlich verschluckt.
Dies bedeutet für die angesprochenen Fälle in Bäckereibetrieben, dass eine Haftung nur dann in Frage kommt, wenn der Kunde den Fremdkörper, der die Verletzung und Schaden verursacht haben soll, noch als Beweisstück vorgelegt werden kann.
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