Recht_Steuern

Urlaubsanspruch besteht weiter

Urteil: Bei langer Krankheit verfällt Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr


Stuttgart (p). Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EUGH) hat den Arbeitgebern mit seiner Entscheidung vom 20.Januar 2009 deutliche Mehrkosten bei erkrankten Mitarbeitern beschert.

Bisher galt, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall ihren Jahresurlaub nur bis spätestens Ende März des Folgejahres nehmen konnten, ansonsten erlosch der Urlaubsanspruch ersatzlos. Gleiches galt, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, ohne seine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen, wie zum Beispiel bei einer Frühverrentung.

Damit ist nun Schluss. Der EUGH stellte sich auf den Standpunkt, dass der nationale Gesetzgeber zwar eine Frist für die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs vorschreiben dürfe. In Deutschland sei dies das Kalenderjahr.

Wenn jedoch der Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit habe, seinen Urlaub zu nehmen, wie das im Falle der Krankheit wäre, dann könne der Urlaubsanspruch nicht verloren gehen. Der Anspruch jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe.

Rechtsfolge für die Bäckerei

Bei einem Arbeitnehmer, der krank aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kommt dann nur noch die finanzielle Abgeltung in Frage. Hierfür ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, als Berechnung der finanziellen Abgeltung zugrunde zu legen.

Ist der Arbeitnehmer weiter im Betrieb beschäftigt, jedoch über den bisherigen Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres hinaus krank, so gilt jetzt, dass der Jahresurlaub aufgespart wird und zu einem beliebigen späteren Zeitraum genommen werden kann.

Hierbei gilt es aufzupassen: Hat ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre nicht oder teilweise nicht genommenen Urlaub aufgespart, so ist auch dieser bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses finanziell abzugelten.


Artikel vom 11.02.2009
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