Steuer & Recht
Unlautere Werbeaussage
Gefühle dürfen in Werbung angesprochen werden
Witten (tt). Durch Wettbewerbshandlungen darf im Bereich der Verbraucherwerbung kein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Verbraucher ausgeübt werden. Jedoch ist es wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sich die Werbung nicht auf Sachangaben, insbesondere über die Eigenschaften oder den Preis beworbener Erzeugnisse beschränkt, sondern Gefühle anspricht.
Die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit wird nur überschritten, wenn eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, unangemessenen unsachlichen Einfluss auszuüben und dies in einem solchen Maße, dass sie auch geeignet ist, die freie Entscheidung der Verbraucher zu beeinträchtigen.
Mithin ist eine Werbeaussage nicht schon dann als unlauter anzusehen, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht, und nur zielbewusst und planmäßig an Gefühle appelliert wird, um diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse als entscheidende Kaufmotivation auszusetzen.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. 9. 2005 – I ZR 55/02 – vertreten und die früher geäußerte gegenteilige Meinung aufgegeben.
In dem konkreten Fall hieß es in der Werbung: „Wir unterstützen die Aktionsgemeinschaft Naturschutz e.V.“, was nicht als unangemessene unsachliche Einflussnahme zu beurteilen war. Der Betrieb hatte auf den Umstand, dass er die Aktionsgemeinschaft unterstütze, in seiner Zeitungsanzeige nur im Sinne einer Imagewerbung hingewiesen. Verbraucher konnten darin zwar eine Anregung sehen, die Aktionsgemeinschaft dadurch mittelbar zu unterstützen, dass sie die Ware kaufte. Es war ihnen aber überlassen, ob sie sich in ihrer Entscheidung dadurch beeinflussen lassen wollte, dass sich der Betrieb für den Umweltschutz einsetzte.
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