Steuer & Recht
Ungenehmigter Nebenjob
Entgeltfortzahlung auch bei einem Arbeitsunfall
Bonn (p). Das kann vorkommen: Mitarbeiter üben eine weitere Beschäftigung aus, ohne dass dies in Ihrem Unternehmen – dem Hauptarbeitgeber – bekannt wäre oder genehmigt wurde. Doch selbst dann muss das Unternehmen Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen leisten, wenn sich während der Nebentätigkeit ein Arbeitsunfall ereignet.
Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (8.2.2006, AZ: 18 Sa 1083/05).
Ein Arbeitsunfall und seine Folgen waren Ursache des Streits zwischen einem Arbeitgeber und einem Unfallversicherungsträger. Das Arbeitgeberunternehmen beschäftigte einen Mitarbeiter, der nebenher einen 400Euro-Job im Forstwesen ausübte, ohne dies – vertragswidrig – dem Hauptarbeitgeber anzuzeigen oder von diesem genehmigen zu lassen. Während seiner Nebentätigkeit erlitt der Mitarbeiter einen Arbeitsunfall durch einen umstürzenden Baum. Der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses weigerte sich, Entgeltfortzahlung zu leisten, so dass zunächst die Unfallversicherung vollständig einspringen musste. Im Rechtsstreit verlangte sie die Erstattung der Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber und erhielt vom LAG Recht. Die Entgeltfortzahlung hätte das Unternehmen nur verweigern dürfen, so das Gericht, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hätte. Dies war hier nicht der Fall. Dass er seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit vertragswidrig verschwiegen hat, war nicht Ursache für den Unfall.
Das bedeutet, Entgeltfortzahlung für 6 Wochen muss immer dann geleistet werden, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter einen Arbeitsunfall während einer Nebentätigkeit erleidet, die nichts mit dem Hauptarbeitsverhältnis im Unternehmen zu tun hat.
Die Entgeltfortzahlung entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit selbst verursacht, also nach der Definition des Gerichtes „gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat“.
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