Recht_Steuern

Unbedenklichkeit nachweisen

Für neue Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff ist eine Konformitätserklärung notwendig


Rellingen (bkv). Die Lebensmittelrechtlichen Vorschriften beinhalten auch Regelungen für sogenannte Bedarfsgegenstände (BG). Dies sind all die Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Für BG aus Kunststoff gelten seit 1. Mai 2009 neue Vorschriften.

Nach neuem Wortlaut dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist. Diese Erklärung muss vom Hersteller des BG oder dem für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen ausgestellt sein. Den zuständigen Behörden sind darüber hinaus auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Lebensmittelbedarfsgegenstände den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies bedeutet, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörde eine „Konformitätserklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände“ vom Bäcker verlangen kann, aus der hervor geht, dass das Material (z. B. Plastik-Kaffee-Becher oder Einmalbesteck) allen rechtlichen Vorgaben entspricht und keine Bestandteile des Kunststoffs auf das Lebensmittel übergehen können. Diese Regelungen gelten nur für neu gekaufte BG aus Plastik (siehe Beispiele) und nicht für die schon seit Jahren im Betrieb verwendeten Plastikschüsseln, etc.

Kontaktieren Sie den Lieferanten Ihrer Bedarfsgegenstände aus Plastik, damit er Ihnen die Konformitätserklärung zukommen lässt.

Beispiele für Lebensmittelbedarfsgegenstände (Kunststoff):

Materialien, die für Lebensmittelverpackungen bestimmt sind: Kunststofffolien, Mehrschichtfolien und Folienbeutel, Verbundsfolien;

Lebensmittelberührende Primärverpackungen wie PET-Flaschen, Becher, Kunststoff-Verschlüsse von Verpackungen, sofern ein Produktkontakt gegeben ist;

Taschen und Beutel aus Kunststoff, sofern sie für den Kontakt mit unverpackten Lebensmitteln bestimmt sind;

Lebensmittelberührende Teile von Lebensmittelverarbeitungsmaschinen und –anlagen, Container, Rohrleitungen, Wasserschläuche, mobile Wasserversorgungsanlagen sofern jeweils aus Kunststoff.


Artikel vom 25.11.2009
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