Recht_Steuern
Umlage zweimal zahlen
Änderungen bei Gesundheitsfonds und Insolvenzgeld
Stuttgart (p). Zum 1. Januar 2009 startete der Gesundheitsfonds und mit ihm der gesetzlich vorgegebene einheitliche Beitragssatz von 15,5 Prozent für alle Krankenkassen, schreibt die Innungskrankenkasse IKK BW-He. Die Beiträge der Arbeitgeber (7,3%) und die der Arbeitnehmer (8,2%) fließen zusammen mit Steuergeldern des Bundes in einen Topf: den Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die Krankenkassen künftig ihre Gelder. Falls die Kassen mit dem zugewiesenen Geld nicht auskommen, müssen sie ab Januar 2009 einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten verlangen. Der geht dann ohne Umwege direkt vom Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Zu den Änderungen beachten Sie bitte nebenstehende Tabelle.
Insolvenzgeldumlage
Bisher haben die Berufsgenossenschaften das Insolvenzgeld eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Seit diesem Jahr übernehmen das die Krankenkassen. Deshalb wird der Beitragsnachweis geändert. Die Insolvenzgeldumlage wird Bestandteil des normalen monatlichen Beitragsnachweises in der Beitragsgruppe „0050“. Die Abgabe- und Zahlungstermine gelten auch für die Insolvenzgeldumlage. Durch die Umstellung vom bisherigen System (durch die Berufsgenossenschaften) auf das neue System (Umlagebemessung und Einzug nach den für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Regelungen) zahlt der Arbeitgeber im Jahr 2009 zweimal eine Insolvenzgeldumlage. Denn die Berufsgenossenschaften erheben die Beiträge rückwirkend, während die Umlage nach geändertem Recht 2009 auch schon an die zuständigen Einzugsstellen zu zahlen ist.
Erweitertes Meldeverfahren
Bisher müssen Unternehmer nach Ablauf jedes Kalenderjahres den so genannten Lohnnachweis in Papierform oder online an den Unfallversicherungsträger melden. Ab 2012 entfällt der Lohnnachweis. Weil die Daten aber weiterhin benötigt werden, wird das DEÜV-Meldeverfahren erweitert. Entsprechend werden auch die Entgeltmeldungen um einige Felder erweitert. Die Verpflichtung zum Übermitteln zusätzlicher Meldedaten gilt für alle Entgeltmeldungen (Unterbrechungs-, Jahres- und Abmeldungen), die nach dem
31. 12. 2008 erstattet werden, wie zum Beispiel für die Jahresmeldung für 2008. Sie gilt jedoch nicht für Meldezeiträume vor 2008.
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