Recht_Steuern

Umfang ist festgelegt

Teilzeit in Elternzeit mindestens 15 Stunden


Rellingen (bkv). Elternzeit heißt nicht, dass die jungen Eltern nicht arbeiten dürfen. Teilzeit ist erlaubt: Sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Aber: Nicht jeden Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung müssen Sie als Arbeitgeber akzeptieren. Das macht auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein deutlich: Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Arbeitnehmer für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit wollte er aber in Teilzeit weiterarbeiten. Und zwar im ersten Jahr der Elternzeit mit 6,6 Wochenstunden, im zweiten Jahr der Elternzeit mit 30 Wochenstunden. Beides lehnte der Arbeitgeber ab.

Das Urteil: Die Ablehnung der Teilzeitarbeit für das erste Jahr mit den gewünschten 6,6 Wochenstunden ist korrekt. Denn das Gesetz (§ 15 Abs. 7 BEEG) sieht vor, dass sich ein Arbeitnehmer während der Elternzeit entscheiden muss, ob er sich komplett freistellen lässt, oder ob er in Teilzeit arbeiten möchte – das aber mit mindestens (!) 15 Wochenstunden, höchstens aber 30 Wochenstunden. Entsprechend billigte das LAG Schleswig-Holstein dem Arbeitnehmer die Teilzeitarbeit für das zweite Jahr der Elternzeit mit den gewünschten 30 Stunden/Woche auch zu.

Was dieses Urteil für Sie als Arbeitgeber bedeutet: Für Elternzeit besteht in Betrieben mit mindestens 15 Arbeitnehmern ein gesetzlicher Teilzeitanspruch. Können Sie sich über eine Teilzeitbeschäftigung nicht einigen, kann Ihr Arbeitnehmer von Ihnen verlangen, während der Elternzeit seine Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden zu verringern (§ 15 Abs. 6 BEEG). Unterhalb bzw. oberhalb dieses Rahmens hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit.


Artikel vom 27.01.2010
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