Steuer & Recht

Testamentsvollstreckung durch Banken

Banken, Sparkassen und Steuerberater dürfen laut Gerichtsurteil diesen Service bieten


Karlsruhe (biv). Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit zwei Entscheidungen aus den Monaten November 2004 eine mehr als 10 Jahre andauernde kontroverse Diskussion zu Gunsten von Banken und Steuerberatern entschieden.

Gemäß den zwei Urteilen vom 11. November 2004, Az.: I ZR 213/01 sowie Az.: I ZR 182/02, ist eine geschäftsmäßig angebotene Testamentsvollstreckung durch Banken und Sparkassen nunmehr zulässig.

Die Banken bemühen sich seit einiger Zeit, verstärkt Dienstleistungen anzubieten, die erbrechtliche Beratung und Nachlassabwicklung zum Gegenstand haben. Das Angebot der Übernahme der Testamentsvollstreckung ist für einen Großteil der Kunden deswegen außerordentlich attraktiv, weil sie so die Gewissheit haben können, dass der Vollzug ihrer letztwilligen Verfügung, die Verwaltung ihres Nachlasses für die Erben und die Einhaltung ihrer Auflagen und Wünsche so lange gesichert ist, als das zum Testamentsvollstrecker bestellte Kreditinstitut besteht.

Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes stärken zu Recht den Willen des Erblassers und seine Verantwortlichkeit für eigene Entscheidungen. Klargestellt hat das Gericht, dass nicht jede Testamentsvollstreckung, die nicht einer Aufsicht der Gerichte unterliegt, mit der Gefahr von Mängeln behaftet ist. Gerade bei Kreditinstituten ist dies nicht in Frage gestellt, da diese einer umfassenden Bankenaufsicht unterliegen.

Das gleiche kann für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer festgestellt werden, die ebenfalls strengen Berufsregeln unterworfen sind.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidungen ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Kreditinstituten die Dienstleistung von Testamentsvollstreckungen nunmehr geschäftsmäßig anbieten werden.


Artikel vom 16.06.2005
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