Steuer & Recht
Sozialversicherungsanspruch sichern
Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige ergibt keine Garantie zur Leistung bei Insolvenz
Königswinter (p). Es kommt gar nicht so selten und aus unterschiedlichen Gründen vor: Im Handwerk oder in mittelständischen Unternehmen arbeiten Familienangehörige mit. Schon durch ein Darlehen oder eine Bürgschaft kann eine für Verwaltungsarbeiten angestellte Frau eines selbstständigen Handwerkers zur „Mitunternehmerin“ werden.
Vorsicht Sozialversicherungsfalle
Oft gehört das Gebäude, in dem sich Backstube oder Büro befinden, teilweise auch der Frau des Inhabers. Hat sie dann noch eine kaufmännische Ausbildung, unterliegt sie als „faktische Geschäftsführerin“ oder „Büro-Managerin“ oft durch überlegenes Fachwissen keinen Weisungen. Bei Betriebsaufgabe, Insolvenz oder Entlassung kann sie dann als „Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht“ eingestuft werden und dadurch den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Arbeitslosengeld verlieren.
Allein die Tatsache, Beiträge entrichtet zu haben, garantiert den Betroffenen noch lange nicht den späteren Leistungsbezug. Schätzungsweise über 1Mio. mitarbeitende Familienmitglieder tappen in diese Sozialversicherungsfalle – ungeachtet der Gesellschaftsform des Unternehmens. Trotz Beitragszahlung besteht die Gefahr, keinen grundsätzlichen Leistungsanspruch zu haben. Auch für die beschäftigende Firma hätte dieser Umstand Konsequenzen, denn es droht eine Nachversteuerung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Die Kehrseite der Medaille ist jedoch das Interessante dabei: Wird rückwirkend eine Versicherungsfreiheit erreicht, müssen zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zurückerstattet werden.
Das können mehrere 10.000 Euro sein. In den meisten Fällen bleibt ein angestellter Familienangehöriger nach der Befreiung steuer- und arbeitsrechtlich weiterhin Angestellter. Nur sozialversicherungsrechtlich wird er als Selbständiger eingestuft. Diese Zwitterstellung ermöglicht besondere Wege der Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Die freigewordenen Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung stehen zur Finanzierung einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung.
Kehrseite der Medaille
Das Unternehmen hat dadurch keinen höheren Aufwand gegenüber früher, als es die Arbeitgeberanteile irrtümlich als Betriebsausgabe verbuchte. Der ehemals Pflichtversicherte kommt jedoch in den Genuss einer lukrativen Altersvorsorge, ohne am Monatsende weniger Geld in der Tasche zu haben. Bei richtiger Verwendung der Rückflusssumme durch den Betrieb kann diese auch hier steuerneutral eingesetzt werden. Für eine abgesicherte Vorsorgeplanung ist deshalb eine rechtzeitige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor dem Leistungsfall nicht nur sinnvoll, sondern von existentieller Bedeutung. Die geschilderte Situation hat dazu geführt, dass zum Teil recht unseriöse Organisationen gegen erhebliches Honorar (bis zu 25% der Rückflusssumme) die Prüfung durchführen lassen und ein Auftraggeber teilweise auch bei Misserfolg in die Pflicht der Honorarzahlung gerät.
Die Mitarbeiter der SHB (Sach-und Haftpflichtversicherung VVaG) führen einen kostenlosen Vorab-Check durch. Erst vor Einleitung weiterer Schritte wird, mit einer mit der SHB kooperierenden Fachkanzlei, eine moderate Honorarvereinbarung getroffen, welche nur nach Zahlung der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen fällig wird. Die gesamte Versorgung kann dann durch die SHB gestaltet werden.
Informationen:
SHB, Königswinter
Tel.: (02223) 92170
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 16.06.2005:
Schlichtes Design findet Anklang
Internetportal für Senioren
Checkliste: Frühschoppen
Den Backstubengeruch kennen lernen
Größe der Poren dreidimensional beobachten
Zehn Gründe für Factoring
Durch Factoring finanzielle Ressourcen nützen
Daten & Fakten
„Bäckerei mit Herz“ wurde Unternehmensziel
Deckungsbeitrag/-spanne

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"