Unternehmensführung

Soziale Absicherung von Familienangestellten

Mithelfende Familienangehörige sind oft nicht versicherungspflichtig / Mitarbeitende Familienangehörige zahlen nicht selten umsonst ein


Lüneburg (li). Bei Bäckereiunternehmen ist es gang und gäbe, dass der Bäckermeister einen nahen Familienangehörigen beschäftigen möchte und mit ihm einen Arbeitsvertrag abschließt.

In der Regel meldet der Bäckermeister diesen Beschäftigten bei der Krankenkasse an, füllt Formulare aus und zahlt die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Bäckermeister als Unternehmer geht dann davon aus, dass er damit den Familienangehörigen für den sogenannten Leistungsfall abgesichert hat.

Mitunter ist das ein folgenschwerer Irrtum, denn in vielen Fällen zahlt ein Bäckermeister für den Angestellten, der ein Familienangehöriger ist, über Jahre Sozialversicherungsbeiträge, obwohl für diesen überhaupt keine Versicherungspflicht besteht. Ein Familienangehöriger, der arbeitsrechtlich Angestellter ist, kann im Sozialversicherungsrecht dennoch „nicht abhängig“ sein. Dafür reicht beispielsweise aus, dass die für Verwaltungsarbeiten angestellte Ehefrau ihrem Mann und Unternehmer ein Darlehen oder eine Bürgschaft gibt. Auch steht nicht selten das Gebäude, indem sich das Bäckereiunternehmen befindet, im Miteigentum des Ehegatten, der nicht Unternehmer ist. Zudem unterliegen viele Geschäftsführer oder Angestellte bei ihrer Tätigkeit wegen familiärer Gebundenheit keinen Weisungen, müssen sich nicht nach den allgemeinen Arbeitszeiten richten oder sind unter Umständen überhaupt nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert. Sie alle sind – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – nicht abhängig beschäftigt. Betroffene Unternehmerfamilien tun daher gut daran, ihre Ansprüche zu klären und notfalls Beiträge zurückzufordern.

Abgrenzungskriterien

Ob letztlich ein Arbeitsverhältnis oder eine sogenannte Mitunternehmerschaft vorliegt, bei der die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entfällt, kann anhand verschiedener Kriterien festgestellt werden.

Familienbetriebe, in denen die Eheleute gemeinsam unter beiderseitigem Arbeitseinsatz den Betrieb führen, tun sich schwer, den sozialversicherungsrechtlichen Angestelltenstatus von mitarbeitenden Angehörigen unter Beweis zu stellen. Bei Ehe- und Lebenspartnern wird geprüft, ob der Mitarbeiter wie ein „normaler“ Arbeitnehmer persönlich untergeordnet und in den Betrieb eingegliedert ist.

In mehrseitigen, bei der Krankenkasse erhältlichen „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“ werden zahlreiche Fragen abgeklopft:

Gibt es einen Arbeitsvertrag?

Wird das Gehalt regelmäßig gezahlt? Per Banküberweisung oder bar?

Umfang und Länge der Arbeitszeit?

Ist der mitarbeitende Angehörige in dem Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert?

Hätte ohne die Mitarbeit des Angehörigen eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen?

Ist der mitarbeitende Angehörige an Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit gebunden und wird das Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt?

Kann der mitarbeitende Angehörige seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten?

Entspricht das Arbeitsentgelt dem tariflichen bzw. dem ortsüblichen Lohn/Gehalt?

Wirkt der mitarbeitende Angehörige eventuell auch bei der Führung des Betriebs – zum Beispiel aufgrund besonderer Fachkenntnisse – mit?

Ganz besonders heikel sind die Fragen nach Vermietungen, Verpachtungen, Darlehen oder Bürgschaften des mitarbeitenden Familienangehörigen zugunsten des Bäckereiunternehmens: Jedes für einen Angestellten untypische „Entgegenkommen“ stärkt die Vermutung der sogenannten Mitunternehmer-Eigenschaft. Die Selbstauskünfte müssen wahrheitsgemäß gemacht werden. Bei der Überprüfung kommt es nicht auf den Wortlaut des Arbeitsvertrags, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

GmbH-Gesellschafter

Für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter gibt es einen besonderen, bei den Krankenkassen erhältlichen Erhebungsbogen. In der Praxis sind bestimmte Grundsätze zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführern entwickelt worden. In folgenden Fällen liegt keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vor:

Der persönliche Kapitalanteil des Geschäftsführers liegt bei über 50 Prozent (bei einer Familien-GmbH genügt bereits ein geringerer individueller Anteil, wenn nur der Geschäftsführer die erforderlichen Branchenkenntnisse besitzt und/oder zuvor das Einzelunternehmen geführt hat, aus dem die GmbH hervorgegangen ist); das Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB (“Insichgeschäfte“) ist aufgehoben; eine Bindung an Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung ist nicht feststellbar; ein individuelles Unternehmerrisiko ist erkennbar.

Sozialversicherungsrecht

Zahlt der Bäckermeister die Sozialversicherungsbeiträge für mitarbeitende Familienangehörige, für die nach dem Sozialversicherungsrecht überhaupt keine Beitragspflicht besteht, haben diese im Ernstfall keinen Anspruch auf Leistungen vom Staat. Darüber hinaus ist keinesfalls sicher, dass die verlorenen Beiträge durch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs in voller Höhe wiedererlangt werden können. Der Anspruch auf Beitragserstattung verjährt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Eine Kulanzregelung ist allerdings möglich.

Bei neuen Arbeitsverhältnissen unterliegen Arbeitgeber seit Anfang 2005 zusätzlichen Meldepflichten. Bei der Anmeldung von Mitarbeitern muss den Krankenkassen mitgeteilt werden, ob der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber verwandt oder verschwägert ist (bzw. in Lebenspartnerschaft lebt) oder als GmbH-Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist.

Darauf hin wird der sozialversicherungsrechtliche Status des Mitarbeiters automatisch geprüft. Ergibt sich aus den Anmeldungen des Arbeitgebers, dass ein Ehe-/Lebenspartner oder ein Geschäftsführer der GmbH-Gesellschafter die Arbeit aufnimmt, verschickt die Krankenkasse einen Erhebungsbogen, in dem umfangreiche Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit gemacht werden müssen. Sofern die Krankenkasse daraufhin zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, stellt sie sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Bescheid aus. Erkennt die Einzugsstelle Anhaltspunkte für eine Mitunternehmereigenschaft, leitet sie ein Statusfeststellungsverfahren ein. Zuständig dafür ist die Clearingstelle der Bundesanstalt für Angestellte (BfA). Die übrigen Träger der Sozialversicherung sind dann an die Ergebnisse dieser Prüfung gebunden.

Verträge mit Angehörigen

Gleichgültig, ob der Familienangehörige sozialversicherungsrechtlich anerkannt wird oder nicht: Die steuerliche Behandlung des Mitarbeiters ist unabhängig von den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

Die Beschäftigung eines Angehörigen kann zu erheblichen Steuervorteilen führen. Wird der mitarbeitende Familienangehörige vom Finanzamt als Arbeitnehmer anerkannt, kann das gezahlte Gehalt als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Das ist insbesondere dann günstig, wenn der Angehörige auf der Basis der geringfügigen Beschäftigung (sogenannte 400-Euro-Kraft oder Mini-Job) angestellt wird. In einem solchen Fall muss der arbeitgebende Angehörige nämlich lediglich die Pauschalsteuer auf das Einkommen entrichten.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung: Der Arbeitsvertrag muss sowohl formal und tatsächlich dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird. Konkret bedeutet dies, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird und der Arbeitgeber seinen Pflichten, insbesondere der Lohn- und Gehaltszahlung nachkommt.


Artikel vom 11.05.2006
Drucken 

Weitere Nachrichten aus Praxis vom 11.05.2006:

Gewinnerbrot mit Quinoa
Sozialaktion bei Terbuyken
Gunst der Stunde genutzt
Hier ist die Fußball-WM in aller Munde
Broschüre zur Pfandpflicht
Das Tim Mälzer-Brötchen
Hände schnell desinfiziert
Ausschankwagen„On Tour“
Mit Kältetechnik für Geschmack sorgen
Neue Techniken auf der iba

Kommentare

Aktuelle Meldungen aus Praxis


Abonnenten Bereich



Hilfe




Rezept der Woche

Tomaten-Brötchen
Rezept der Woche Gebäck mit Haferkleie und getrockneten Tomaten mehr ...




ABZ Newsletter

Nutzen Sie als Abonnent kostenlos unseren wöchentlichen Informationsdienst per E-Mail.

Jetzt anmelden!