Steuer & Recht

Sicherheit ernst nehmen

Auch bei Ausnahmesituationen klare Regeln einhalten


Bonn (p). Wer vom Chef während dessen Urlaub stellvertretend für diesen als Sicherheitsfachkraft eingesetzt wird, kann vor Gericht persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er bei dieser Aufgabe schludert.

Das musste jetzt ein Vorarbeiter in einer Hausmeisterservice-Firma erfahren, der zugelassen hatte, dass eine defekte Kabelrolle benutzt wurde: Als ein Aushilfsarbeiter damit bei Regen auf einem Dach Reparaturarbeiten ausführte, bekam er einen so schweren Stromschlag, dass er 6 Wochen krankgeschrieben werden musste.

Der Fall ging vor den Kadi: Die Anklage lautete auf fahrlässige Körperverletzung. Denn der Vorarbeiter hatte von dem Schaden an der Trommel gewusst und trotzdem damit arbeiten lassen – obwohl noch 4 andere ohne Sicherheitsmängel bereitstanden.

Den Widerspruch des Angeklagten, für die Arbeitssicherheit sei die Geschäftsleitung zuständig, wies der Richter zurück: Er sah als erwiesen an, dass der Geschäftsführer den Vorarbeiter hinreichend auf seine Vertretungsfunktion vorbereitet und im nötigen Umfang mit den Arbeitssicherheitsregeln vertraut gemacht hatte.

Das Urteil: 1000 Euro Bußgeld (Amtsgericht Tettnang, 4. August 2005, Az.6CS 35 JS 3054-04).

Fazit: Auch wer nur vorübergehend Sicherheitsverantwortung trägt, muss sie ernst nehmen. Aber gerade für Ausnahmesituationen sind klare Regelungen besonders wichtig.

Tipp: Wenn die Sicherheitsfachkraft einmal unvorhergesehen ausfällt, z. B. wegen Krankheit, sollte deshalb vorsorglich ein Kollegen mit der nötigen fachlichen Kompetenz und Erfahrung eingewiesen sein, der sie im Notfall vertreten kann.

Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen und Aufgabenumfang und Weisungsbefugnisse detailliert festlegen – und natürlich allen Beschäftigten bekannt gemacht werden, z. B. durch einen Aushang.


Artikel vom 09.02.2006
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