Steuer & Recht
Seltsame Betrachtung
Spucken kein wichtiger Grund zur Kündigung
Düsseldorf (p). Viele Mitarbeiter verhalten sich im Betrieb immer noch wie in der freien Wildbahn. Nicht nur Streitigkeiten, sondern auch Beleidigungen und Schlägereien sind alles andere als eine Seltenheit. Als Arbeitgeber wollen Sie natürlich, dass es in Ihrem Betrieb gesittet zugeht und möchten sich nicht lange mit Störenfrieden auseinander setzen. Dennoch sollten Sie vor allem mit einer fristlosen Kündigung nicht zu schnell bei der Hand sein.
Manieren – Kündigungsgrund?
In einem Betrieb im Ruhrgebiet waren zwei Kommissionierer aneinander geraten, weil beide im Lager im selben Gang arbeiten mussten. Weil der Kollege ihm den Weg versperrte und schimpfte, spuckte der andere ihm ins Gesicht. Der andere war aber auch kein Kind von Traurigkeit und schlug dem Spucker aufs Auge. Zwar vertrugen sich beide im Büro des Vorgesetzten wieder, der Arbeitgeber aber schickte dem Spucker die fristlose Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt die fristlose Kündigung aber für unwirksam. Zwar stelle es eine schwere Beleidigung dar, wenn ein Kollege dem Anderen ins Gesicht spucke, was als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ausreichend sein könne. Die Richter fanden aber, dass im vorliegenden Fall nicht die Gefahr bestand, dass der Mitarbeiter seine Tat wiederholen werde.
Ohne eine solche Wiederholungsgefahr sei es dem Arbeitgeber aber zumutbar gewesen, den Spucker bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Urteil vom 21.07.2004:
Aktenzeichen: 12 Sa 620/04
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