Steuer & Recht

Schriftform erforderlich

Kündigung: Mündliche Äußerung entspricht nicht Gesetz


Stuttgart (p). Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder durch einen Auflösungsvertrag beendet, so bedarf es der Schriftform (§ 623 BGB). Die Berufung auf den Mangel der Schriftform kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 2 AZR 659/03).

Im vorliegenden Fall herrschte zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin Uneinigkeit darüber, ob die Arbeitnehmerin während eines Streits eine Kündigung mündlich ausgesprochen oder einen Auflösungsvertrag mündlich geschlossen habe.

Der Arbeitgeber wollte die Arbeitnehmerin an ihren eigenen Worten, die sie nach seiner Meinung im vollen Ernst und eindeutig geäußert hatte, festhalten. Die Arbeitnehmerin berief sich auf die fehlende Schriftform und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Nach dem Urteil des BAG wurde das Arbeitsverhältnis weder durch eine Kündigung noch durch einen Aufhebungsvertrag beendet.

Die Berufung auf einen Formmangel könne zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, grundsätzlich sei die Einhaltung der gesetzlichen Form jedoch zu beachten, so das BAG. Gerade aus einem Streit heraus entstandene mündliche Äußerungen, deren Wortlaut häufig über das in der konkreten Situation eigentlich Gemeinte hinausgingen, sollten nicht über das Schicksal eines Arbeitsverhältnisses entscheiden.


Artikel vom 06.04.2006
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