Steuer & Recht

Schriftform bei Befristung


Bonn (p). Ein Arbeitgeber hatte seinem künftigen Mitarbeiter im Vorstellungsgespräch mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf 2 Jahre befristet sei. 10 Tage nach Arbeitsaufnahme unterzeichneten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den entsprechend befristeten Vertrag. Als dieser endete, klagte der Mitarbeiter jedoch. Er meinte, auf Grund der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war tatsächlich nicht wirksam vereinbart, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden war. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie die mündliche Vereinbarung erst nach Beschäftigungsbeginn schriftlich niederlegen. (BAG, 1. 12. 2004, 7 AZR 198/04)

Tipp: Schließen Sie zumindest über die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor Beschäftigungsbeginn einen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Unterschrift und der des Mitarbeiters. Die übrigen Details können Sie zur Not auch noch später regeln.


Artikel vom 21.10.2005
Drucken 

Weitere Nachrichten aus Praxis vom 21.10.2005:

Adressen rund um Hygiene
Technologie in Detmold
Clever fahren – 25 Prozent Sprit sparen
Trinkjoghurt wird immer beliebter
Tücher monatlich waschen
Anschriften von Veranstaltern
Seminare Oktober bis Dezember 2005
Mit dem „Flechtwagen“ flechten lernen
Die Reinheit der Rohstoffe ist oberstes Gebot
Daten & Fakten

Kommentare

Aktuelle Meldungen aus Praxis


Abonnenten Bereich



Hilfe




Rezept der Woche

Tomaten-Brötchen
Rezept der Woche Gebäck mit Haferkleie und getrockneten Tomaten mehr ...




ABZ Newsletter

Nutzen Sie als Abonnent kostenlos unseren wöchentlichen Informationsdienst per E-Mail.

Jetzt anmelden!