Steuer & Recht

Sachverhalt beschreiben

Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen


Rellingen (bkv). Wenn Sie einen Betriebsrat haben, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Dies gilt auch hinsichtlich der Kündigungen von Auszubildenden sowie bei Kündigungen innerhalb der Probezeit. Ohne Anhörung ist jede Kündigung unwirksam! Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform.

Anzuhören ist der „Betriebsrat“. Dies geschieht durch Information des Betriebsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters. In der Anhörung muss der Arbeitgeber die Person des Kündigungsempfängers namentlich benennen. Ebenfalls müssen aus der Anhörung hervorgehen: Alter, Betriebszugehörigkeit, Privatanschrift, Familienstand, Anzahl der Kinder, besondere Umstände wie etwa Schwangerschaft oder Behinderung. Aus der Anhörung muss auch deutlich werden, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgt. Ferner muss der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung den Kündigungssachverhalt so genau beschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen. Weitere Gründe können in einem späteren Kündigungsschutzverfahren nicht mehr eingebracht werden, weil dazu die Anhörung fehlt!

Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat eine Woche (ab Zugang der Anhörung), bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage Zeit zur Stellungnahme. Danach darf die Kündigung ausgesprochen werden, es sei denn, der Betriebsrat hat vor Fristablauf Stellung genommen.


Artikel vom 03.05.2007
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