Steuer & Recht
Reform hat unterschiedliche Auswirkungen
Seminar des BIV Südwest zu Vor- und Nachteilen der Unternehmenssteuerreform 2008 / Mittelständische Betriebe tragen weiter die Hauptlast

Anschaulich und lebendig erklärte Steuerberater Timm Schröder die doch etwas trockene Materie. Foto: dt-press
Die Unternehmenssteuerreform wird zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, gefolgt von der Abtretungsteuer ab 1.Januar 2009.
Steuerberater Schröder erwartet in Kürze deutlich leichtere Gründungsvoraussetzungen für eine GmbH. Aber diese Rechtsform werde künftig nicht mehr den wie bisher gehabten günstigen Steuerstatus besitzen. Vielmehr sei im Hinblick auf die Steuerreform die Rechtsform einer GmbH & Co.KG gerade im Mittelstand häufiger ins Auge zu fassen und vorzuziehen. Denn die Gewerbesteuer (GewSt.) sei künftig keine Betriebsausgabe mehr; die Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen wurde geändert, dafür zum Ausgleich die Absenkung der Messzahl von 5 auf 3,5 Prozent eingeführt.
Bei der Einkommensteuer (Personen-Unternehmen) gebe es eine Thesaurierungs-Begünstigung (wenn Gewinne im Betrieb verbleiben), was für Einzelunternehmen eine gute Sache sei. Durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 werde sie aber in den meisten Fällen fast eliminiert. Erfreulich sei der Ansatz von 15 Prozent für die Körperschaftssteuer. Die gewollte Abschaffung der degressiven Abschreibung hingegen sei im Prinzip unsinnig, weil das nur eine Verlagerung bedeute und keine Verbesserung.
Als Gewinner der Steuerreform bezeichnete Schröder die großen Kapitalgesellschaften, die ihre Gewinne thesaurieren. Deren Belastung an Steuern sinke von 38,65 auf 29,83 Prozent.
Gewinne verlagern
Als Tipp gab Schröder den Hinweis, durch eine Gewinnverlagerung den Gewinn 2007 gering zu halten. Das sei machbar durch beispielsweise
Teilwertabschreibungen;
Bildung von Rückstellungen, auch solche für Aufbewahrungskosten, in die Bilanz nehmen;
Einzelwertberichtigungen von Forderungen;
Investitionen vorziehen in 2007;
In geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) noch 2007 investieren;
Vorratsvermögen gering bewerten, dabei die Bewertungswahlrechte nutzen.
Keine günstige Prognose
Anhand einer Tabelle machte der Referent deutlich, dass bei Personenunternehmen ohne Thesaurierung keine Steuerentlastung bei der Einkommensteuer stattfindet, sofern sie dem Spitzensteuersatz von bis jetzt 42 und künftig 45 Prozent zuzurechnen sind. Nur wenn die Einkommensteuer ohne Thesaurierung bei 30 Prozent liegt, reduziert sie sich von 35,2 auf 31,6 Prozent. Alle die in Tabellen angezeigten Werte gelten bei einem Hebesatz von 400 auf die Gewerbesteuer, betonte Timm Schröder. Die Hebesätze lägen im Durchschnitt nahe dieser Zahl, individuelle Werte müssten natürlich gesondert errechnet werden.
Aber auch bei der vollen Thesaurierung zeigt der Belastungsvergleich 45 zu 30 Prozent Einkommensteuer keine günstige Prognose, sofern eine spätere, nachträgliche, Vollentnahme durchgeführt wird, die dann zu versteuern ist. Da steigt die Belastung bei 45 zwar „nur“ von 47,4 auf 48,4 Prozent. Jedoch bei 30 Prozent – hier sprach Schröder von einer Falle für den Mittelstand – werden aus 39,7 desaströse 48,4 Prozent.
Bei der Gewerbesteuer bleibe der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro für Personenunternehmen, so Schröder. Es entfalle der Staffeltarif eins bis fünf Prozent und die Messzahl werde von fünf auf 3,5 Prozent gesenkt.
Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind die Gewerbesteuer, Nebenleistungen wie Zinsen gemäß § 233 f. AO, Säumnis- und Verspätungszuschläge. Bei der Thesaurierungsbegünstigung gilt die Zahlung der Gewerbesteuer als Entnahme, wodurch das Thesaurierungsvolumen reduziert wird.
Ob die Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sei rechtlich noch unklar. Schröder ist hier der Meinung, sie werden abzugsfähig bleiben.
Leasingkosten abzugsfähig
Bei der Gewerbesteuer wurde die Hinzurechnung von Schuldzinsen und Finanzierungsanteilen geändert. Ab 2008 können 25 Prozent aller Schuldzinsen angerechnet werden, also auch Zinsen für kurzfristiges Fremdkapital. Skonti sind nicht abzugsfähig, und die so genannte „Acht-Tage-Regelung“ ist ab 2008 hinfällig.
Bei den Finanzierungsanteilen werden jetzt auch Leasingkosten mit einbezogen. Neu ist hier ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro auf die Summe der Finanzierungsteile, welcher letztlich die Steuerschuld deutlich reduzieren kann. Dazu merkte Schröder an: „Kleinere Personenunternehmen profitieren besonders, weil die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer progressionsneutral ist.“ Insgesamt entwickle sich die Gewerbesteuer zu einer Hauptsteuer und wird nicht, wie in öffentlichen Debatten immer wieder gesagt, abgeschafft.
Neu bei der Anwendung des Investitionsabzugsbetrages ist, dass nun auch gebrauchte abnutzbare Anlagegüter angerechnet werden können. Dafür entfalle die so genannte Existenzgründerregelung. Diese ermöglichte beim Investitionsabzug einen doppelt so hohen Betrag wie sonst üblich.
Pauschale bei Poolbewertung
Der Sofortabzug geringwertiger Güter (GWG) wurde von 410 Euro auf jetzt 150 Euro reduziert. Aber zusätzlich eingeführt wurde die Sammel-/Poolbewertung. Damit können Güter im Wert von netto 150 bis 1000 Euro pauschal mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben werden. Sie müssen nicht mehr einzeln in einem Anlagenverzeichnis geführt werden. Die lineare und gegebenenfalls Teilwertabschreibung setzt dann ab 1000 Euro ein.
Die ab 1. Januar 2009 in Kraft tretende Abgeltungssteuer betreffe private Einkünfte mit einem Satz von 25 Prozent. Dadurch ergebe sich die Aufhebung der sogenannten Reichensteuer (45 %) und eine einheitliche Besteuerung insbesondere von privaten Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus Kapitalanlagen die ab 2009 angeschafft wurden sowie Veräußerungsgewinnen aus Finanz-Innovationen. Dabei ist kein Abzug von Werbungskosten möglich. Diese Steuer gelte auch unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für ausländische Kapitaleinkünfte.
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