Steuer & Recht

Reduzierung kann abgelehnt werden

Wenn die beantragte Teilzeit zu teuer ist, braucht nicht darauf eingegangen werden


Bonn (p). Ein für Arbeitgeber vorteilhaftes Urteil hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällt: Ein Arbeitgeber darf den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters auch dann ablehnen, wenn die Folgen der Arbeitszeitreduzierung für ihn schlicht zu teuer wären. (21. 6. 2005, AZ: 9 AZR 409/04).

Im strittigen Fall wollte ein Pharmareferent im Außendienst nur noch in Teilzeit arbeiten. Er beantragte bei seiner Arbeitgeberin die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden wöchentlich. Diese lehnte den Teilzeitwunsch ab. Sie müsse, so die Begründung, eine zusätzliche Teilzeitkraft einstellen, wenn sie dem Mitarbeiter den Teilzeitwunsch gewährte. Durch die Schulung und Einarbeitung der neuen Kraft entstünden ihr Kosten in Höhe von 70.000 Euro im Jahr der Einstellung und 30.000 Euro jährlich in der Folgezeit. Der Mitarbeiter war dagegen der Ansicht, er könne sein Pensum auch in 30 Stunden bewältigen. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei deshalb gar nicht erforderlich.

Er versuchte die reduzierte Arbeitszeit einzuklagen, scheiterte aber in allen Instanzen und letztendlich vor dem BAG. Einen Teilzeitwunsch könne der Arbeitgeber ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe gegen die Reduzierung der Arbeitszeit sprächen, so die Richter. Unverhältnismäßig hohe Kosten, die hier glaubhaft dargelegt wurden, seien solch ein betrieblicher Grund.

Reduzierung der Arbeitszeit

Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter des Unternehmens nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit im gewünschten Umfang, wenn

regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden;

der Mitarbeiter schon mehr als 6Monate im Betrieb arbeitet;

der Mitarbeiter den Teilzeitwunsch mindestens 3 Monate vor Beginn

geltend macht.

Achtung: Einen Anspruch auf (weitere) Reduzierung ihrer Arbeitszeit haben auch Teilzeitkräfte. Stehen dem Teilzeitwunsch allerdings betriebliche Gründe entgegen, darf der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigern. Nach § 8 TzBfG liegen betriebliche Gründe vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in Ihrem Unternehmen wesentlich beeinträchtigt oder – wie in obigem Fall – unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Wichtig: Es ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, ob er es für nötig hält, eine Ersatzkraft einzustellen. Das gilt selbst dann, wie die Richter im Streitfall klarstellten, wenn der Mitarbeiter behauptet, er könne sein ursprüngliches Pensum auch mit reduzierter Arbeitszeit schaffen. Es ist aber finanziell zuzumuten, eine Ersatzkraft einzustellen und diese zu schulen. Nur wenn Einstellung und Schulung so hohe Kosten verursachen, dass die Teilzeit und der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis mehr zueinander stehen, darf abgelehnt werden.

Praxistipp: Wann unverhältnismäßig hohe Kosten tatsächlich vorliegen, ist allerdings gesetzlich nicht definiert. Auch gerichtliche Entscheidungen existieren hierzu wenig, so dass – kommt es zum Streit – die Entscheidung allein vom Richter abhängt. Empfehlenswert ist es daher, dass Sie zuvor eine Kostenaufstellung detailliert ausarbeiten und plausibel begründen, warum die Ausgaben Ihr Unternehmen zu sehr belasten.


Artikel vom 27.01.2006
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