Steuer & Recht
Rechtzeitig einplanen
Verfall des Urlaubsanspruchs zur Jahresfrist beachten
München (p). Das Jahresende rückt rasch näher und wer noch über Resturlaub verfügt, sollte spätestens jetzt die kostbare Freizeit einplanen.
Der Jahresurlaub bezieht sich nämlich nach dem Gesetz immer auf das Kalenderjahr und verfällt somit prinzipiell mit dem 31. Dezember eines Jahres. Kann man den Urlaub wegen längerer Krankheit, einem Übermaß an Arbeit oder wegen Urlaubssperre nicht bis zum Jahresende nehmen, kann man die verbleibenden Tage ins neue Jahr übertragen. Stichtag ist dann der 31. März des Folgejahres. „Man sollte nicht zögern, eine schriftliche Bestätigung für die Urlaubsübertragung vom Chef einzufordern. Dies beugt möglichem Streit vor“, rät Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Versicherung, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Der Urlaub will zudem sorgfältig geplant sein: Gibt es gerade krankheitsbedingte personelle Engpässe im Unternehmen oder liegen wichtige Arbeiten vor, kann ein Urlaubsantrag wegen so genannter dringender betrieblicher Belange abgelehnt werden. Will man seinen Urlaub doch noch zum Jahresende nehmen, sollte man bedenken, dass Heiligabend und Silvester nach dem Gesetz als ganz gewöhnliche Arbeitstage zählen. In vielen Betrieben wird jedoch kulanterweise nur ein halber Tag angerechnet.
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