Recht_Steuern
Pünktlichkeit ist Pflicht
Häufige unentschuldigte Verspätungen rechtfertigen Abmahnung und Kündigung
Bonn (p). Die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten dar. Als Arbeitgeber müssen Sie dies keinesfalls dulden. Schließlich schuldet Ihr Angestellter Ihnen seine Arbeitsleistung.
Natürlich rechtfertigt ein einmaliges Verschlafen noch keine Kündigung. Häufen sich jedoch die unentschuldigten Verspätungen eines Mitarbeiters oder nehmen diese bereits das Ausmaße der Arbeitsverweigerung an, sollten Sie unverzüglich aktiv werden. Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen. Geben Sie nichts auf Ausreden!
Ihr Mitarbeiter muss seinen Weg notfalls so früh antreten, dass er – etwa bei schlechter Witterung – rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unpünktlichkeit wird von den Arbeitsgerichten meist allerdings nur als letzter Ausweg akzeptiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und der gesamte Betriebsablauf durch die Verspätungen empfindlich beeinträchtigt wird.
Schriftliche Abmahnung
Als Voraussetzung für eine Kündigung sollten Sie grundsätzlich eine vorangegangene schriftliche Abmahnung betrachten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Abmahnung exakt dokumentieren, wann es zu welchen Verspätungen seitens des Mitarbeiters gekommen ist. Weisen Sie ihn darauf hin, dass es sich um eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handelt und drohen Sie ihm für den Wiederholungsfall bereits die Kündigung an.
Verlaufen dann weitere Abmahnungen erfolglos und erscheint der Mitarbeiter wiederholt unpünktlich, ist die Kündigungen angemessener Schritt.
Gerade nach einer erfolgten Abmahnung steht Ihr Arbeitnehmer besonders in der Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Lassen Sie das Argument nicht gelten, durch das verspätete Eintreffen ergaben sich keine negativen Auswirkungen für den reibungslosen Betriebsablauf insgesamt.
Die wiederholte Unpünktlichkeit eines abgemahnten Mitarbeiters ist selbst dann ein Grund zur Kündigung, wenn es nicht zu Störungen im Betriebsablauf kommt.
In diesem Fall ist die Kündigung vor allem deshalb erforderlich, um die Disziplin im Betrieb aufrecht zu erhalten. Auch geringfügige Verspätungen rechtfertigen so die Kündigung.
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