Steuer & Recht
Ohne gesonderten Schutz
Zweiter Arbeitgeber kann während Elternzeit kündigen
Rellingen (bkv). Mitarbeiter, die sich in der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) befinden, können während dessen bei anderen Arbeitgebern insgesamt bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten (§ 15 Abs. 4 BerzGG).
Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse genießen die Mitarbeiter keinen Sonderkündigungsschutz (§ 18 BerzGG) wie im Verhältnis zum ersten Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 2. Februar 2006 (Az.: 2 AZR 596/04) entschieden, dass sich der Sonderkündigungsschutz des § 18 BerzGG nur auf das Arbeitsverhältnis bezieht, in dem die Elternzeit genommen wurde.
Tipp: Wenn Sie jemanden während dessen Elternzeit als Teilzeit beschäftigen wollen, brauchen Sie den Sonderkündigungsschutz nicht zu fürchten. Wenn der oder die Beschäftigte jedoch ein Kind hat, welches jünger als 3 Jahre alt ist und noch keine Elternzeit in Anspruch genommen wurde, könnte der betreffende Mitarbeiter bei Ihnen Elternzeit beantragen und so in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes gelangen.
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