Recht_Steuern

Ohne Krankmeldung droht Abmahnung

Sofortige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist zentrale Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber


Karlsruhe (p). Die Erkrankung eines Mitarbeiters stellt eine Bäckerei immer vor eine besondere Herausforderung bei der Planung der Betriebsabläufe. Umso ärgerlicher, wenn der Ausfall vom Arbeitnehmer nur zeitlich verzögert angezeigt wird, was in der Praxis leider oft zu beobachten ist.

Grundsätzlich gilt, dass die Erkrankung dem Arbeitgeber immer unverzüglich anzuzeigen und dabei die voraussichtliche Dauer mitzuteilen ist. Das heißt, dass unabhängig von der Vorlage des ärztlichen Attestes der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sofort nach Erkennen der Erkrankung persönlich von seinem Ausfall zu informieren hat. Nicht ausreichend ist es hierbei, einen Kollegen zu benachrichtigen, dass man krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen könne.

Abmahnung als Konsequenz

Die Personen, die bei krankheitsbedingtem Ausfall für den Arbeitnehmer die verbindlichen Ansprechpartner sind, sollten zweckmäßiger Weise den Arbeitnehmern konkret benannt werden. Meldet sich der Arbeitnehmer dennoch nicht bei den benannten Ansprechpartnern im Krankheitsfall ab oder meldet er sich nur verzögert krank, so muss der Arbeitgeber sofort mit einer schriftlichen Abmahnung reagieren, damit er seine Rechte auch für die Zukunft wahrt.

Für Bäckereibetriebe, die den Beschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen – also Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern – gilt grundsätzlich, dass mindestens zwei schriftliche Abmahnungen vorliegen müssen, ehe eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen möglich ist. Wichtig im Bereich der korrekten Krankmeldung des Arbeitnehmers ist hierbei zu wissen, dass die Anzeigepflicht auch bei Folgeerkrankungen und in Zeiten gilt, in denen Krankengeld bezogen wird.

In einer aktuellen Entscheidung vom 9. Februar 2009 stellt das Landesarbeitsgericht Köln hierzu fest: „§5 Abs.1 EFZG macht insoweit keinen Unterschied bei den Anzeigepflichten zwischen Ersterkrankung und Folgeerkrankung. Denn sowohl bei Ersterkrankungen als auch bei Folgeerkrankungen besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, rechtzeitig die krankheitsbedingte Verhinderung, deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können. Die Anzeigepflicht dient gerade dazu, dem Arbeitgeber Kenntnis über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen und den Arbeitgeber nicht von Tag zu Tag in der täglich sich wiederholenden Ungewissheit zu belassen, ob der Arbeitnehmer auch noch am nächsten Tag arbeitsunfähig verhindert sein wird oder seine Arbeit wieder aufnehmen wird.“

Wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf habe der Arbeitgeber in aller Regel ein größeres Interesse an einer schnellen Unterrichtung über die Arbeitsunfähigkeit als an dem ärztlichen Nachweis darüber, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist.

Dementsprechend haben bereits mehrere Landesarbeitsgerichte bei hartnäckiger und schwerer Verletzung der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers sogar eine fristlose Kündigung als rechtmäßig angesehen. Es gilt daher die Empfehlung, Arbeitnehmer, die mit der Anzeige von Erkrankungen lässig umgehen, unmissverständlich durch eine entsprechende schriftliche Abmahnung auf die geltende Rechtslage hinzuweisen. Dies beugt zudem Nachahmeffekten in der Belegschaft vor.


Artikel vom 06.05.2009
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