Steuer & Recht
Nicht ohne weiteres gleichen Anspruch
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur bei generellen, einheitlichen Lohnerhöhungen
Brühl (p). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der Arbeitgebern eine „willkürliche Ungleichbehandlung“ von Arbeitnehmern verbietet, gilt nur bei einer generellen, einheitlichen Lohnerhöhung.
Dies, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, ist die Kernaussage eines erst soeben veröffentlichten Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ.: 4 Sa 325/06).
Damit habe das Gericht klargestellt, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten habe, sofern der Arbeitgeber zum Beispiel Lohnerhöhungen mit einzelnen Beschäftigten aushandele oder nach „individuellen Leistungskriterien“ vornehme. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, so erläutert Henn, komme nur dann zum Tragen, wenn alle Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebes oder Gruppen von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ungleich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund sei es beispielsweise unzulässig, rund 50 Beschäftigten eines bestimmten Geschäftszweiges des Unternehmens eine generelle, einheitliche Lohnerhöhung zu gewähren und dabei einzelne Arbeitnehmer ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszuschließen.
Soweit der Arbeitgeber jedoch unterschiedliche Lohnerhöhungen nach verschiedenen Kriterien gewähre und damit für jeden Arbeitnehmer eine individuelle Lohnerhöhung durchführe, komme der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, so Henn.
Vorsicht bei Willkür-Konstrukten
In diesem Fall sei es nicht möglich, dass Arbeitnehmer, die sich benachteiligt fühlten, im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls eine durchschnittliche Lohnerhöhung geltend machen könnten, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung greife nach den Vorgaben des Gerichts nur dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierten Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewähre.
Gleichwohl gäbe es, gerade auch bei etwas größeren Betrieben, immer wieder juristische „Fallstricke“ zu beachten. So sei zum Beispiel nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe rechtswidrig, sondern auch jede „sachfremde Gruppenbildung“, mit der der Arbeitgeber meine, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz umgehen zu können.
Vor diesem Hintergrund empfahl Henn den Arbeitgebern auch, vor Durchführung von Lohnerhöhungen im „großen Stil“ unter Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen hiervon unbedingt fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um teure Arbeitsgerichtsprozesse zu vermeiden. Aber auch Arbeitnehmer sollten die Rechtslage prüfen lassen, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlten.
Für Rückfragen:
Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel. (0711) 30 58 93-0
Fax: (0711) 30 58 93-11
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