Praxis
Nicht ohne Gewichtsangabe
§Ob Hörnchen, Nussschnitten oder Krapfen: Fertig verpackte Backwaren, die mehr als 100 Gramm wiegen, dürfen nicht ohne Gewichtsangabe verkauft werden. Die Angabe der Anzahl der Gebäckstücke reicht nicht aus. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.Im konkreten Fall ging es um die Praxis eines Einzelhändlers. Weil auf seinen Fertigpackungen nur die Anzahl der Gebäcke stand, verhängte das Eichamt ein Bußgeld. Der Einzelhändler meinte, er sei nicht verpflichtet, das Gewicht auszuweisen und klagte. Klage und Berufung wurden abgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass im nationalen Verpackungsrecht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe nicht vorgesehen ist. Diese Pflichtangabe, die für Fertigpackungen, nicht aber für unverpackte Backwaren gelte, stehe im Einklang mit dem Recht auf freie Berufsausübung,. Gleichwohl weisen die Richter darauf hin, dass es nach dem europäischen Lebensmittelrecht „möglicherweise zulässig wäre“, Gewichtsangaben wegzulassen. (mfi)
Az: 6 A 10624/10
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