Steuer & Recht
Neues im Schwerbehindertenrecht
Rellingen (bkv). Einige interessante Neuerungen im Schwerbehindertenrecht wirken sich auch auf unsere Betriebe aus.
So muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht mehr eine Vollzeittätigkeit verrichten, um auf die Pflichtzahl angerechnet zu werden. Es reicht vielmehr aus, wenn er in Teilzeit nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird.
Die Pflichtquote für die Beschäftigung behinderter Menschen ist von 6 % auf 5 % abgesenkt worden.
Wichtig ist auch die Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes. Bisher war es möglich, dass ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung befürchtete, vor Zugang der Kündigung noch eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragte und sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen konnte. Dies ist nun nicht mehr möglich. Vielmehr muss ein Arbeitnehmer nunmehr zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung grundsätzlich als schwerbehinderter Arbeitnehmer anerkannt sein, um sich hierauf berufen zu können.
Und schließlich erlischt der Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn er nicht bis zum Ende des Jahres genommen wurde, oder aber – bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen – nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen wurde.
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