Steuer & Recht
Neue Bemessungsgrenzen
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen für das Jahr 2008
Ludwigsburg (p). In der nebenstehenden Tabelle sind die voraussichtlichen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2008 nach den Angaben der IKK Baden-Württemberg und Hessen (Innungskrankenkasse) zusammengestellt. Überraschenderweise soll 2008 sogar eine Beitragsbemessungsgrenze sinken, heißt es dazu in der entsprechenden Pressemitteilung.
Voraussichtliche Werte
Nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2008 ergeben sich voraussichtlich folgende neue Werte:
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 5300 Euro im Monat steigen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern sinkt erstmals, sie beträgt voraussichtlich 4500Euro im Monat. Diese Werte gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll auf 3600 Euro monatlich steigen. Dieser Wert gilt bundeseinheitlich.
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) steigt von bislang 47.700 Euro um 450 Euro auf dann 48.150 Euro. Das entspräche einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von 4012,50 Euro.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) steigt von 42.750 Euro um 450 Euro auf 43.200Euro. Das entspräche einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von 3600 Euro.
Bezugsgröße:
Auch die Bezugsgröße wurde entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Sie soll künftig in den alten Bundesländern als Jahreswert 29.820 Euro bzw. 2485 Euro monatlich betragen.
In den neuen Bundesländern gilt noch der alte Wert, hier soll sie 25.200 Euro jährlich, beziehungsweise 2100 Euro monatlich betragen. Von der Bezugsgröße werden zahlreiche Beitragsberechnungsgrundlagen abgeleitet.
Die Bezugsgröße Ost findet nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Anwendung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten schon seit geraumer Zeit bundeseinheitliche Werte.
Bundesweit einheitlich
Sachbezugswerte für 2008:
Die Sachbezugswerte 2007 gelten auch im Kalenderjahr 2008 weiter. Dies ist bereits in der aktuellen Fassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
Erstmals seit der Wiedervereinigung Deutschlands gelten ab 1. Januar 2008 bundesweit einheitliche Sachbezugswerte.
Die Trennung in Ost und West, die es bei der Bewertung der Unterkunft oder der Wohnung nach § 2 Abs. 4 SvEV bislang noch gab, wird – wie geplant – ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben werden.
Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung und Unterkunft beträgt ab 1.Januar 2008 bundeseinheitlich 403Euro (= 198 Euro für freie Unterkunft + 205 Euro für freie Verpflegung).
Für Betriebe in den alten Bundesländern ändert sich somit gegenüber 2007 nichts.
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