Aus- & Weiterbildung

Neu Kennzeichnungs-VO ist in Kraft

Vortrag zur EU-Hygiene-Verordnung und zum Kennzeichnungsrecht


Karlsruhe (rs). Was nun Sache bei der Eu-Verordnung zum Lebensmittelrecht ist und wie dies ausgelegt werden kann, dies kann auch Dr. Claus Zipfel vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe als einer der kompetentesten Lebensmittelchemiker in Deutschland für die Bäcker, nicht auf einen Punkt bringen. Dies ist auch verständlich, da das Thema vielfältige Facetten hat.

Letztendlich bietet die neue EU-Lebensmittelleitlinie für die Kontrolleure viele Spielräume in der Auslegung wie, was?, wann?, wo? und mit was nach dem HACCP-Konzept umzusetzen ist. So sind die neuen Leitlinien nicht so verlässlich wie die alte LMHV. Jeder Lebensmittelhersteller- und Händler wird in Zukunft genau erfasst und nach bestimmten Kriterien eingestuft. Kleine Betriebe werden z. B. anders geprüft als große Unternehmen.

Dr. Claus Zipfel ist der Meinung, dass Bäckermeister nicht möglichst viele kritische Kontrollpunkte im Betrieb aufspüren sollten, die in der reinen Bäckerei seiner Ansicht ja sowieso kaum zu finden seien. Schwieriger werde es nur wenn Milchprodukte mit ins Spiel kämen. Viel wichtiger erscheint Zipfel z. B. das Schädlingsproblem durch geeignete Maßnahmen in den Griff zu bekommen.

Auf die seit 25. November in Kraft getretene Lebensmittel – Kennzeichnungs-Verordnung (LMKV) in Bezug auf Fertigverpackungen kam Dr. Zipfel auch zu sprechen. Diese Verord-nung gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigverpackungen, die in der Verkaufsstätte zum alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort jedoch nicht in Selbstbedienung abgegeben werden. Auch bei loser Ware muss nicht deklariert werden. Der Wegfall der 25-Prozent Klausel bedeutet, dass nun alle Zusatzstoffe, auch die allergenen Stoffe, bei Fertigpackungen deklariert werden müssen. Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (Anlage 3 der LMKV) sind: Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid. Bei verpackter Ware muss auch die Produkt- und Verkehrsbezeichnung beachtet werden.

So z. B. Produktbezeichnung: Berliner Landbrot; Verkehrsbezeichnung: Roggenmischbrot.


Artikel vom 25.11.2005
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