Steuer & Recht
Neu: Geldwerter Vorteil
Keine Versteuerung bei PKW-Privatnutzungsverbot
Hannover (pu). Stellt ein Arbeitgeber seinem Gesellen einen Firmenwagen zur Verfügung, dann besteht das Finanzamt in der Regel auf eine Besteuerung des „geldwerten Vorteils“. Spricht der Unternehmer jedoch ein striktes Privatnutzungsverbot aus, dann dürfen der Chef und sein Arbeitnehmer darauf hoffen, dass künftig keine Steuern dafür mehr zu entrichten sind.
Bislang zeigte sich das Finanzamt von dem Privatnutzungsverbot wenig beeindruckt, wenn der Arbeitgeber es nicht regelmäßig überprüft oder die Schlüsselabgabe zum Feierabend fordert.
Das sahen die Richter am Finanzgericht Niedersachsen etwas anders. Sie vertraten die Ansicht, dass trotz fehlender Überprüfung des Privatnutzungsverbots keine Lohnsteuer anfällt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden:
Die Pflichtverletzung bedingt arbeitsrechtliche Konsequenzen
Das Fahrzeug ist mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers versehen
Aus betrieblichen Gründen muss stets Material im Fahrzeug sein
Der Arbeitnehmer und sein Ehegatte selbst über einen eigenen PKW verfügen.
Sollten die Lohnsteuerprüfer trotz des ausgesprochenen Privatnutzungsverbots des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil ermitteln, dann können die Handwerker auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen mit dem Aktenzeichen 1 K 354/01 verweisen, bis der Bundesfinanzhof endgültig entscheidet. Bis dahin ist ein Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.
Az beim BFH: VI R 2/04.
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