Steuer & Recht
Mit Plakette freie Fahrt
Nur emissionsarme Kfz dürfen in Umweltzonen fahren
Berlin (zv). Zum 1. März 2007 trat die Verordnung zum Erlass und zur Änderungen von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge in Kraft.
Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung geändert. Diese regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten, die im Rahmen des Bundes-Emissionsschutzgesetzes angeordnet werden können. Im Zuge einer Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen werden Kfz, die mit einer bestimmten Plakette gekennzeichnet sind, von einem solchen Fahrverbot befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Hierzu werden Kraftfahrzeuge den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet.
Plakette sichtbar anbringen
Eine Kennzeichnung mit den runden Plaketten mit einem Durchmesser von 80 mm ist jedoch nur für Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette), Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) vorgesehen. Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden sowie die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen (TÜV etc.). In die Plakette wird von den Ausgabestellen in das dafür vorgesehene Sichtfeld das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges eingetragen.
Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Ferner muss sie so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe wird durch die im Kraftfahrzeugschein eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer nachgewiesen.
Neues Verkehrszeichen
Weiterhin wird im Zuge der Verordnung eine Ergänzung der Straßenverkehrsordnung vorgenommen, in dem ein neues Verkehrszeichen eingeführt wird, welches den Beginn bzw. das Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen einer Zone anzeigt.
Die Beschilderung, die an das bekannte „Durchfahrt verboten“-Verkehrszeichen erinnert, verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Emissionsschutzgesetzes. Ein Zusatzzeichen zu dieser Beschilderung, welches die jeweiligen Umweltplaketten mit dem Zusatz „Frei“ trägt, nimmt Kraftfahrzeuge, die mit solchen Plaketten gekennzeichnet sind, vom Verkehrsverbot aus.
Weitere Informationen:
burger@baeckerhandwerk.de
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