Steuer & Recht

Mietspiegel als Anhaltswert verwenden

Mitarbeiterwohnungen: Verbilligte Überlassung kann Sachbezug sein


Bonn (p). Der BFH hat sich in einem Urteil vom 17.8.2005 (Az.: IX R 10/05) mit der Frage befasst, zu welcher Miete ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung vermieten darf, damit daraus kein steuerpflichtiger Arbeitslohn resultiert.

Der Arbeitgeber hatte die Miete auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels, der für vergleichbare Wohnungen eine Spanne von 5,05 bis 6,15 Euro je m² vorsah, mit 5,05 Euro/m² festgesetzt.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, der Mittelwert des örtlichen Mietspiegels von 5,60 Euro/m² sei maßgebend.

Auf die Revision der Kläger hin hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, das die Auffassung des Finanzamts geteilt hatte, auf.

Er führte aus, Arbeitslohn könne auch in der verbilligten Überlassung einer Wohnung liegen. Ein Sachbezug liege in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort und der tatsächlich berechneten geringeren Miete vor. Die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art ergibt sich aus dem örtlichen Mietspiegel. Der BFH stellte fest, dass jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen ist, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Jeder Mietzins innerhalb der berücksichtigten Spanne ist damit üblicher Endpreis am Abgabeort. Der im Streitfall am unteren Ende der Spanne liegende Mietzins wurde daher als ortsüblich angesehen.

Tipps: Vermieten Sie Wohnungen an Ihre Arbeitnehmer, dann achten Sie darauf, dass sich Ihre Miete innerhalb der Werte des örtlichen Mietspiegels bewegt. Bleiben Sie darunter, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn vor. Die Lohngrenze für eine geringfügige Beschäftigung kann dadurch überschritten werden.

Weiter gehende Ermittlungen brauchen Sie nicht anzustellen. Denn Ihre Verpflichtung zur Ermittlung des konkreten Endpreises ist wegen des damit verbundenen Aufwands durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt.

Gibt es keinen örtlichen Mietspiegel, ermitteln Sie durch Rückfrage beim Mieterbund oder beim Grundbesitzerverein, wie hoch die ortsüblichen Mieten für Vergleichsobjekte sind.


Artikel vom 14.06.2006
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