Steuer & Recht
Messung nur theoretisch
Lärmpegel muss tatsächlich nachgewiesen werden
Stuttgart (dk). Bäckereien in Innenstädten oder Wohngebieten haben immer wieder mit Beschwerden und Auflagen zu kämpfen, die auf nachbarschaftliche Initiative hin von den Ordnungsbehörden durchgesetzt wurden.
Gegen diesen dauernden Druck von oben konnte sich jetzt ein Bäckermeister in einer süddeutschen Großstadt erfolgreich zu Wehr setzen. Sein Widerspruch gegen eine Nachbarschaftsbeschwerde wegen nächtlicher Lärmbelästigung wurde anerkannt und die verfügte Anordnung abgewiesen. Denn er konnte nachweisen, dass das Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts auf einer nicht repräsentativen Messung beruhte.
Anlass für das sich über ein Jahr hinziehende Verfahren war der nächtliche Geräuschpegel eines im Freien montierten Kälteaggregates. Nach der Beschwerde eines neu zugezogenen Anwohners verfügte das Landratsamt die schalldämmende Kapselung des Gerätes, dem der Bäckermeister in Eigenleistung mit professionellen Materialien nachkam. Der vom staatlichen Gewerbeamt beauftragte Gutachter erkannte dies jedoch nicht an und führte Geräuschpegelmessungen durch. Dabei stellte er geringfügige Überschreitungen fest. Zur Anerkennung des Widerspruchs führte letztendlich die Durchführung der Messung. Die Beschwerde lautete auf nächtliche Ruhestörung, der Gutachter maß jedoch am Tag und berechnete den tatsächlichen Wert nur unter der theoretischen Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen wie Straßenlärm, Kindergarten oder Dentallabor. Zusätzlich konnte der Bäckermeister noch mit einem technischen Merkblatt des Aggregatherstellers die Einhaltung der nächtlichen Lärmpegelwerte von 40dB beweisen.
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