Steuer & Recht

Melde- und Abgabepflicht

Künstlersozialabgabe bei Handwerksbetrieben fällig


Rellingen (bkv). Auch Unternehmen des Handwerks können grundsätzlich pflichtig zur Zahlung der Künstlersozialabgabe werden, aber unter welchen wesentlichen Voraussetzungen?

1. Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind Verwerter künstlerischer/publizistischer Leistungen von Selbstständigen. Handwerksunternehmen zählen nicht zu den klassischen Verwertern künstlerischer Leistungen, wie Orchester/Funk/Fernsehen etc. Allerdings sind alle Unternehmen, die zum Zwecke der Eigenwerbung oder anderen Unternehmenszwecken künstlerische/publizistische Leistungen Selbstständiger in Anspruch nehmen abgabepflichtig, z. B. für Erstellung/Wartung einer Internetseite, Erstellung einer Werbebroschüre, die Beauftragung einer Musikkapelle auf einer Firmenfeier (mit Kunden) etc. Die Künstlersozialabgabe ist nur zu entrichten, sofern die Auftragserteilung regelmäßig erfolgt. Dieses Kriterium gilt bereits bei jährlicher Beauftragung als erfüllt.

2. Höhe der Abgabe

Die Abgabe ist auf das geleistete Künstlerhonorar zu zahlen. Dies sollte daher explizit in der Rechnung ausgewiesen werden, da die Künstlersozialkasse im Zweifel die Abgabe auf den gesamten Rechnungsbetrag erhebt. Bestandteile des Künstlerhonorars sind u. a. Sachleistungen und Auslagen, wie z. B. Telefon-, Material-, und Verpflegungskosten. Umsatzsteuer, Bewirtungs- oder Reisekosten zählen hingegen nicht zum Honorar. Der Abgabesatz wird für jedes Jahr nach Bedarf festgelegt und beträgt für das Jahr 2007 5,1 Prozent.

3. Eingrenzung der Künstler

Die Künstlersozialabgabe ist nicht nur für bei der Künstlersozialkasse Versicherte zu zahlen, sondern für alle selbstständigen Künstler und Publizisten, also auch für solche, die eine entsprechende Tätigkeit nur nebenberuflich oder gelegentlich ausüben, wie Studenten, Rentner, Beamte, Angestellte. Die Abgabe kann aber auch für die Honorare Selbstständiger fällig werden, z. B. Berufsfotografen, die nur gelegentlich künstlerisch tätig sind, indem sie Werbeaufnahmen machen. Ebenfalls sind die Honorare an solche Künstlergruppen abgabepflichtig, die als natürliche Personen auftreten, z. B. eine OHG oder KG. Der Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse listet typisch künstlerische und publizistische Berufe auf. Er findet sich auf:

www.kuenstlersozialkasse.de

4. Pflicht zur Abgabe

Grundsätzlich besteht für alle Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen Selbstständiger in Anspruch genommen haben, eine Meldepflicht. Sie müssen jährlich bis zum 31. März der Künstlersozialkasse – auch ohne Aufforderung – die entrichteten Honorare mitteilen. Kommen Unternehmen dieser Pflicht nicht oder nur unvollständig nach, behält sich die Künstlersozialkasse vor, die abgabepflichtigen Honorare zu schätzen. Vorsätzliche bzw. fahrlässige Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden.

Weitere Informationen:

Zentralverband des

Deutschen Handwerks

Tel. 030 206 19-0

www.zdh.de


Artikel vom 04.10.2007
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