Steuer & Recht

Mangelnde Eignung ist Arbeitgeberrisiko

Fortbildungskosten sind bei Arbeitgeberkündigung nicht immer zurückzuzahlen


Stuttgart (p). Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig, auch wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vor Ablauf entsprechend vereinbarter Fristen kündigt.

Die Kostenerstattung muss dem Arbeitnehmer allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Kündige der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund, auf den der Arbeitnehmer keinen Einfluss habe, könne ihm die Rückzahlung der Bildungskosten nicht zugemutet werden.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 320/03 und 6 AZR 383/03).

Der Fall: Eine Arbeitgeberin hatte auf die Erstattung der Weiterbildungskosten einer Krankenschwester geklagt, der sie in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt hatte.

Des Weiteren hatte ein Arbeitgeber auf Erstattung der Ausbildungskosten einer „CATIA-Schulung“ Klage eingereicht, nachdem er das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters wegen fehlender Eignung beendet hatte. Beide Klagen hatten beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Im ersten Fall bedurfte es wegen der Probezeit zwar keines Kündigungsgrundes, doch fehlte für den Erstattungsanspruch der Arbeitgeberin ein vertragswidriges Verhalten der gekündigten Arbeitnehmerin.

Im zweiten Fall entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber das Risiko für die mangelnde Eignung des Mitarbeiters selbst trägt.

Die beiden vollständigen Urteile finden Sie unter

www.juris.bundesarbeitsgericht.de

(Az.: 6 AZR 383/03) und unter

www.juris.bundesarbeitsgericht.de

(Az.: 6 AZR 320/03).


Artikel vom 11.08.2005
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