Steuer & Recht

Lohnfortzahlung begrenzt

Bei Krankheit höchstens sechs Wochen Lohn


Rellingen (bkv). Als Arbeitgeber müssen Sie einem Mitarbeiter im Krankheitsfall über den gesetzlichen Zeitraum von sechs Wochen hinaus auch dann keinen Lohn zahlen, wenn im Verlauf der ersten sechs Wochen eine neue Erkrankung hinzutritt.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt.

Der Fall: Der betroffene Mitarbeiter war mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Nach der ärztlichen Bescheinigung handelte es sich nicht um eine einzige Krankheit, sondern im Verlauf der ersten sechs Wochen kam es beim Mitarbeiter zu einer neuen Erkrankung. Der Mitarbeiter war der Auffassung, der 6-Wochen-Zeitraum habe mit der neuen Krankheit erneut begonnen, so dass der Arbeitgeber über die gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen hinaus Lohn zahlen müsse. Das Urteil: Nach der Entscheidung des LAG muss ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter im Krankheitsfall über den gesetzlichen Zeitraum von 6 Wochen hinaus grundsätzlich keinen Lohn zahlen. Dies gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen verschiedener Erkrankungen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. 

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt, sich die Erkrankungen also überschneiden.

(LAG Rheinland-Pfalz,Urteil vom 08.12.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 585/06)

Empfehlung des BKV Nord: Es empfiehlt sich in solchen Fällen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten, Ihre Mitarbeiter über den bevorstehenden Ablauf der 6-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung schriftlich zu informieren, damit sie sich an ihre zuständige Krankenkasse wegen des Bezugs von Krankengeld wenden können.

Hierbei können Sie nach dem aktuellen Urteil auch den Hinweis aufnehmen, dass sich der 6-Wochen-Zeitraum nicht durch das Eintreten einer zweiten Erkrankung verlängert.


Artikel vom 05.07.2007
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