Steuer & Recht
Liberalere Formulierung
„Geeigneter Standort“ bei Handwaschbecken im Laden
Rellingen (bkv). Auf der letzten Mitgliederversammlung des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks in Berlin wurde über die Frage gesprochen, ob von Seiten der Überwachung verlangt werden kann, dass in Ladengeschäften Handwaschbecken vorhanden sind.
Ein saarländischer Überwachungsbeamter hatte von einem Betrieb gefordert, ein Handwaschbecken im Laden einzurichten. Er stützte sich auf die bisher geltende nationale Lebensmittelhygieneverordnung, und zwar konkret auf die Anlage zu § 3 Satz 2 Kapitel 1 Ziff. 3. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Es müssen in ausreichender Zahl leicht erreichbare Handwaschbecken vorhanden sein, ebenso Toiletten mit Wasserspülung, bei denen eine einwandfreie Ableitung erfolgt.“ In der neuen, seit Januar diesen Jahres geltenden EU-Lebensmittelhygieneverordnung findet sich ein modifizierter Wortlaut. Es heißt dort im Anhang II Kapitel 1 Ziff. 4:
„Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben ...“
Die neue Formulierung kann durchaus eine liberalere Auslegung im Sinne unserer Betriebe ermöglichen. Es kommt jeweils auf den konkreten Einzelfall an. So ist es durchaus möglich, dass sich die Einrichtung eines Handwaschbeckens im Laden als ungeeignet erweisen kann, während die Installationen in einem Nebenraum eventuell durchaus als geeignet bewertet werden kann.
Tipp: Es empfiehlt sich, bei Auseinandersetzungen mit Überwachungsbehörden auf den Wortlaut der neuen Verordnung hinzuweisen.
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