Steuer & Recht
Lenkzeit als Arbeitszeit
Dienstreise: Wegezeit wird nicht immer bezahlt
Berlin (p). Sind die Zeiten, die ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise mit dem Zurücklegen des Weges verbringt, Arbeitszeit?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2006 (9 AZR 519/05) beschäftigt. Das BAG hat dabei festgestellt, dass nur diejenigen Zeiten einer Dienstreise als Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten, in denen der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers dienstlich tätig wird. Zeiten, über die der Arbeitnehmer frei verfügen darf, dabei allerdings einen Weg zurücklegt, z. B. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder dem freiwilligen Aktenstudium, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG.
Für die Einordnung von Dienstreisezeiten als Ruhezeit oder Arbeitszeit ist somit entscheidend, welche Anordnung der Arbeitgeber trifft. Muss der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel nutzen, kann er jedoch die Zeit der Reise frei gestalten (dies dürfte der Regelfall sein), ist die Reisezeit Ruhezeit und damit nicht Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes. Ordnet der Arbeitgeber jedoch an, dass der Arbeitnehmer die Reisezeiten zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben wie z. B. zur Aktenarbeit nutzen muss, so liegt Arbeitszeit vor.
Die Frage, ob die Reisezeit auch dann Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines Pkw anordnet, den der Arbeitnehmer selbst lenkt, hat das BAG nicht entschieden; jedoch dürfte eine solche Lenkzeit als Arbeitszeit anzusehen sein. Dies führt zu dem etwas skurril anmutenden Ergebnis, dass derjenige Arbeitnehmer, der das Fahrzeug führt, arbeitet, während die Mitfahrer keine Arbeit im Sinne des ArbZG verrichten.
Informationen:
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. (ZV)
Tel. 030 206455-0
www.baeckerhandwerk.de
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