Steuer & Recht
Krankheit im Urlaub ist Privatsache
Rücktransport vom Urlaubsort: Veranstalter zahlt nur bei aufflammenden Unruhen
München (p). Im Urlaub erhofft man sich Erholung und unbeschwerte Stunden. Was aber, wenn ein Unfall oder eine akute Erkrankung plötzlich die Rückkehr nach Deutschland oder womöglich gar einen speziellen Krankenrücktransport erforderlich machen? „Laut Bundessozialgesetz dürfen die Kosten für einen Rücktransport nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden“, erläutert Regina Spieler, Rechtsexpertin bei der D.A.S..
Nur, wer vor Reiseantritt an den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung gedacht hat, kann darauf zählen, dass er die Kosten für Arzthonorare und stationäre Behandlungen sowie für einen Rücktransport nicht aus eigener Tasche bezahlen muss. Ob im akuten Fall ein Rücktransport notwendig ist, entscheiden die behandelnden Ärzte vor Ort nach Rücksprache mit den Sachverständigen der Reisekrankenversicherung. Stimmt diese dem Rücktransport zu, können sich Patient und Angehörige zurücklehnen – alles weitere ist Sache des Versicherers. Bedeutend schwieriger wird es jedoch bei einer vorzeitigen Rückkehr wegen aufflammender Unruhen, Kriegsausbruch oder der Ausbreitung von Seuchen. Die Versicherer schließen diese Risiken in der Regel aus ihrem Leistungskatalog aus. Lediglich Pauschalreisende haben hier Aussicht auf eine teilweise Kostenerstattung. „Wenn sich am Urlaubsort eine andauernde Gefahrenlage abzeichnet, muss der Reiseveranstalter den Rücktransport organisieren“, betont die D.A.S.-Juristin. Dieser muss dann auch die Hälfte der Mehrkosten übernehmen, etwa für einen zusätzlich gebuchten Charterflug.
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