Recht_Steuern

Krankenkasse erstattet Zuschüsse

Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)


Karlsruhe (biv). Es ist immer noch nicht überall bekannt: Arbeitgeber haben seit dem 1.Januar 2006 Anspruch gegen die für die schwangere Frau zuständige Krankenkasse auf Erstattung der Zuschüsse vom Mutterschaftsgeld – und was oftmals im Bäckereibereich noch wichtig ist – bei Beschäftigungsverboten. Dem Arbeitgeber entstehen somit keine Kosten mehr bei der Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen.

Beschäftigungsverbote ergeben sich oftmals aus dem Verbot des § 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG), dass den werdenden und stillenden Müttern keine Mehrarbeit zugemutet werden kann. Außerdem ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Darüber hinaus können sich noch weitere Beschäftigungsverbote aus der Regelung des § 4 MuSchG, hier insbesondere Abs. 2 Nr. 1 bis 3, ergeben.

Diese besagen, dass werdende Mütter insbesondere nicht beschäftigt werden dürfen:

Mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.

Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet sowie

Mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.

 
 

Grundsätze der Erstattung

 

Ein Erstattungsanspruch besteht für alle Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens; diese können auch privat krankenversichert (= PKV) oder bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (= LKK) versichert sein. Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Knappschaft zuständig.

1. Erstattung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG): Erstattet wird nach Prüfung der Voraussetzungen der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

2. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (Anspruch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG):

Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots (§ 3 oder § 4 MuSchG) gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach § 11 MuSchG. Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Es ist für die Erstattung das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Versichertenanteils zur Sozialversicherung) im arbeitsrechtlichen Sinne zugrunde zu legen. Dazu zählen u. a. alle Grundbezüge (Zeit-, Schicht-, Leistungslohn usw.), Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und ständige Lohnzulagen, die auf besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen. Das betrifft Erschwernis-, Gefahren- und Nachtdienstzulagen (keine Aufwendungen für Arbeitskleidung oder Reinigungsmittel) und vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber nach dem Vermögensbildungsgesetz leistet.

Nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des MuSchG gelten solche Leistungen, die als Ersatz für Aufwendungen der Arbeitnehmerin dienen. Das sind unter anderem Auslösungen, Schmutzzulagen, Fahrtkostenzuschüsse, Tage- und Übernachtungsgelder, Kindergartenzuschüsse u. ä. Leistungen.

Nicht erstattungsfähig ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dies bleibt bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAG unberücksichtigt und somit außer Ansatz.


Artikel vom 03.08.2010
Drucken 

Weitere Nachrichten aus Praxis vom 03.08.2010:

Arbeitszimmer wieder absetzbar

Kommentare

Aktuelle Meldungen aus Praxis


Abonnenten Bereich



Hilfe




Rezept der Woche

Dinkel-Hirse-Brot
Rezept der Woche Ballaststoffreiches Brot mit langer Frischhaltung mehr ...




ABZ Newsletter

Nutzen Sie als Abonnent kostenlos unseren wöchentlichen Informationsdienst per E-Mail.

Jetzt anmelden!