Recht_Steuern

Kosten der Bewerbung

Reiseaufwand kann eingefordert werden


Bonn (p). Bei den Kosten für ein Vorstellungsgespräch gibt es immer wieder Streit zwischen den einzelnen Parteien. Für Arbeitgeber ist oft unklar, was man einem Bewerber denn nun tatsächlich an Kosten erstatten muss und was nicht.

Vorstellungskosten: Laden Sie einen Bewerber zwar zum Vorstellungsgespräch, stellen Sie ihn dann aber nicht ein, wird er vermutlich spätestens mit der Absage an Sie herantreten und die Vorstellungskosten von Ihnen verlangen. Und damit ist er normalerweise im Recht: Der Bewerber hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch (§ 670 BGB).

Erstattungsfähige Kosten: Sie müssen nur die Fahrtkosten (Bahn, ÖPNV, Taxi etc.) ersetzen. Lassen Sie sich immer entsprechende Belege vorlegen!

Verpflegungskosten, Übernachtungskosten: Häufig reisen die Bewerber mit dem eigenen Auto an. Hier müssen Sie aber nicht die tatsächlichen Kosten erstatten, sondern nur die steuerliche Kilometerpauschale (0,30 Euro/km). Kommt der Kandidat mit der Bahn, müssen Sie grundsätzlich nur die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn 2. Klasse erstatten. Übernachtungskosten müssen Sie nur ersetzen, wenn dem Bewerber aufgrund des langen Reiseweges oder der schlechten Verkehrsverbindung die Hin- und Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist.

Tipp: Wenn der Bewerber weiter weg wohnt, sollten Sie die Übernachtungsfrage im Vorfeld klären.

Initiativbewerbungen: Laden Sie einen sogenannten „Blindbewerber“ ein, dann müssen Sie auch diesem die entstandenen Kosten erstatten.

Zeitaufwand: Die aufgewendete Zeit müssen Sie Ihrem Bewerber nicht vergüten.

Erstattung ausschließen: Wenn Sie gleich von Anfang an mögliche Diskussionen über die Kosten vermeiden wollen, dann schließen Sie die Übernahme der Vorstellungskosten im Einladungsschreiben aus – oder schränken Sie zumindest ein. Etwa: Entstehende Kosten für das Vorstellungsgespräch werden nicht übernommen. Oder: Es werden nur Reisekosten in Höhe von maximal 100 Euro übernommen und diese auch nur gegen den Nachweis entsprechender Belege.


Artikel vom 27.01.2010
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