Steuer & Recht
Kleine Anschaffungen noch vorziehen
Ab 2008 sinkt die Grenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ auf 150 Euro
Offenburg (p). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 410 Euro dürfen sofort abgeschrieben werden – noch. Ab 2008 gelten andere Regeln, meldet der Onlinedienst steuernetz.de.
Bis jetzt gilt: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 410 Euro dürfen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Voraussetzung: Der Gegenstand ist selbstständig verwendungsfähig und abnutzbar. Nur dann handelt es sich um ein „geringwertiges Wirtschaftsgut“ (GWG).
Alternativ können die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands verteilt und Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Durch dieses Wahlrecht kann die Höhe des betrieblichen Gewinns gesteuert werden: Wurden in einem Jahr bereits hohe Ausgaben, getätigt, lässt sich der betriebliche Aufwand in ein Folgejahr verlagern.
Veränderte Gesetzeslage
Für Anschaffungen ab 2008 ändert sich die Gesetzeslage zum Nachteil von Unternehmern.
Zum einen sinkt die GWG-Grenze auf 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) und zum anderen ist die Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung zwingend.
Ausnahmen:
Erstaunlicherweise gilt die Herabsetzung der GWG-Grenze und der Wegfall des Wahlrechts nur für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Dagegen bleibt es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie nichtselbstständiger Arbeit bei der bisherigen gesetzlichen Regelung.
Praxistipp:
Unternehmer sollten im Jahr 2007 noch möglichst viele selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter anschaffen, die bis zu 410 Euro netto kosten. Aus steuerlicher Sicht haben sie dann den größtmöglichen Gestaltungsspielraum. Die Anschaffungskosten können dann bei der Gewinnermittlung 2007 in vollem Umfang als Betriebsausgaben angesetzt oder über die Nutzungsdauer verteilt werden.
Die GWG-Sofortabschreibung kann übrigens auch bei gebraucht erworbenen Gegenständen und aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegten Gegenständen in Anspruch genommen werden.
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